ÜBER MICH

AKTUELLES

FÜR ALLE

FÜR MANDANTEN

FÜR KOLLEGEN

KONTAKT

Zur Person

Newsletter

Schwerpunkte

Finanzierungshilfen

 

Links

Erreichbarkeit

Das aktuelle Thema

Vorträge

Formulare 

 

 

Service

 

Archiv

 

 

 


Das aktuelle Thema


Datenschutz und Mandatsverhältnis


I. Warum ist Datenschutz wichtig?

In Zeiten, da jedes Telefonat, jede Einwahl ins Internet und jede versandte E-Mail schon per Gesetz für viele Monate gespeichert werden und private Firmen alle denkbaren Daten speichern, um Ihre Kunden näher kennen zu lernen, ist es wichtig zu wissen, welche Daten von sich man hinterlässt und was mit ihnen geschieht. Die Meldeämter sind zum Beispiel ständig mit der GEZ oder den Kirchen verbunden. Über jede Veränderung in diesem Register werden diese Stellen folglich ohne Antrag informiert.
Häufig werden zum Beispiel Adressdaten von gewerblichen Unternehmen gehandelt. Bestellen Sie etwas bei einem Versandhaus erhalten sie künftig womöglich Prospekte auch anderer Versandhäuser. Nehmen Sie an Preisausschreiben teil, kann auch das zu einer gewissen Werbeflut führen.
Mitunter werden Persönlichkeitsprofile von Ihnen erstellt, um Sie noch zielgerichteter mit Werbung belästigen zu können. Aus den Daten Ihrer letzten Käufe, der Art, wie Sie bezahlen, der Pünktlichkeit der Zahlungen, der Tatsache, ob Sie auf bestimmte Werbeformen reagieren, können die Unternehmen (oder meinen es zu können) Vorhersagen für die Zukunft über Ihr Verhalten und Ihre Bedürfnisse treffen.
Will man davon verschont bleiben, muss man sich im geschäftlichen Verkehr zurückhalten oder selbst tätig werden, um zu erfahren, welche Daten über einen gespeichert sind und ob die Löschung verlangt werden kann.


II. Welche Daten hat mein Anwalt?

Dies betrifft natürlich auch den Rechtsanwalt des Vertrauens. Auch in einer Anwaltskanzlei fallen nicht nur physische Daten an, wie man sie in den Handakten des Rechtsanwalts wiederfindet. Schon allein durch die Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten und so genannter Anwaltssoftware entstehen eine Vielzahl elektronischer Daten.
Im Unterschied zu gewöhnlichen gewerblichen Anbietern sind die persönlichen Daten des Mandanten, die einem Rechtsanwalt – egal in welcher Form – vorliegen, von der Verschwiegenheitspflicht umfasst. Dies betrifft auch die Mitarbeiter einer Rechtsanwalts. Auch diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Es gibt keine Stelle, die von einem Rechtsanwalt derartige Daten anfordern kann. Das Finanzamt interessiert sich wegen der Umsatzsteuer nur für gewerbliche Mandanten genauer. Geldbewegungen von Verbrauchern werden über die vom Anwalt vergebenen Aktenzeichen verschlüsselt.
Folglich ist auch nicht zu befürchten, dass ein Rechtsanwalt Adressdaten veräußert, da er dann über die Identität seiner Mandanten Auskunft geben würde.
In meiner Rechtsanwaltskanzlei werden zum Beispiel folgende Daten elektronisch gespeichert:

  1. Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, Fax, E-Mail) von Mandanten, Gegner, Ansprechpartner

  2. selbst verfasste Korrespondenz, E-Mails

  3. Termine, Wiedervorlagen

  4. Vorgangsdaten dem Namen nach (also z.B. „Telefonat mit Mandant“, aber nicht der Inhalt des Telefonats)

  5. Buchhaltungsvorgänge

Nach Beendigung des Mandats werden nur noch die Nummern 1, 2 und 5 elektronisch gespeichert.
Diese Daten werden, so wie die Handakte, 10 Jahre lang aufbewahrt. E-mails werden, sofern sie ausgedruckt wurden, nicht so lange gespeichert, die Kontaktdaten selbst womöglich länger. Hintergrund ist, dass ich meine Mandanten über Veränderungen informieren möchte, so bin ich zum Beispiel, seit ich Rechtsanwalt bin, bereits drei mal mit der Kanzlei umgezogen.


III. Was sind Handakten?

Nach § 50 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, nach Beendigung des Mandats die Handakte noch mindestens 5 Jahre lang aufzuheben. Die darin enthaltenden Rechnungen müssen aus steuerrechtlichen Gründen gar 10 Jahre aufbewahrt werden. Da ich die Akten nach Beendigung des Mandats nicht zweimal in die Hand nehmen möchte, werde ich die Handakten insgesamt 10 Jahre lang aufbewahren. Im Anschluss werden sie vernichtet, schon aus Platzgründen.
Der Mandant kann vor Ablauf dieser Fristen die Herausgabe der Handakte verlangen, zum Beispiel um die Vernichtung zu vermeiden. Der Rechtsanwalt kann den Mandanten auch zur Empfangnahme der Handakten auffordern, werden sie nicht innerhalb von 6 Monaten abgeholt, kann er sie auch vor Ablauf der üblichen Fristen vernichten.

Der Mandant hat also ein Recht auf Erhalt der Handakte. Darin inbegriffen ist natürlich auch ein Akteneinsichtsrecht.
§ 50 Abs. 4 BRAO definiert, was Handakten sind.
Dabei handelt es sich um die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Mandanten oder für den Mandanten erhalten hat. Aus der Handakte soll sich ein geordnetes Bild über die anwaltliche Tätigkeit ergeben.
Nicht herauszugeben (weil nicht offizieller Bestandteil der Handakte) ist der Briefwechsel zwischen Anwalt und Mandant selbst und Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
Daraus folgt, dass die Handakte nicht gleichbedeutend ist mit der physischen Akte, die der Rechtsanwalt angelegt hat. Demzufolge bedeutet Akteneinsicht auch nicht, dass man die ganze Akte ausgehändigt bekommen muss. Hat der Rechtsanwalt Sie stets über die laufenden Vorgänge informiert und Abschriften aller relevanter Schriftstücke zukommen lassen, bleibt häufig gar nichts mehr, was Sie noch nicht kennen.




Rechtliche Hinweise


Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.