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Siehe auch Finanzierungshilfen und Formulare
Von jedem Schreiben, welches von einem Rechtsanwalt an
Gegner, Dritte, Behörden oder Institutionen versendet oder
empfangen wird, erhält der Mandant üblicherweise eine
Abschrift oder Kopie.
Nicht immer, aber manchmal, ist das
Anschreiben an den Mandanten auch mit Bitten versehen, etwas zu tun.
Deshalb sollten die Anschreiben sehr gründlich studiert werden
und den Aufforderungen sollte unverzüglich nachgekommen werden.
Zum einen ist alles, was der Rechtsanwalt verlangt, im Interesse des
Mandanten und zum anderen hat auch der Mandant im Rahmen des
Mandatsverhältnisses Mitwirkungspflichten.
Achten Sie also auf folgende Formulierungen im
Anschreiben:
Anbei sende ich Ihnen ...
zur Kenntnisnahme und zum Verbleib bei Ihnen.
Es
ist nichts zu veranlassen. Ordnen Sie die Anlagen einfach in Ihre
Unterlagen ein.
Zur Stellungnahme
Sie müssen die Anlagen
näher studieren. Meistens erläutert der Anwalt genauer,
worauf Stellung genommen werden soll. Konzentrieren Sie sich dann auf
diese Punkte, machen Sie sich Notizen, was Ihnen zu dem Punkt
einfällt oder tragen Sie die erbetenen Beweismittel zusammen und
teilen Sie diese schriftlich oder telefonisch Ihrem Anwalt mit.
Gibt
es keine besonderen Anhaltspunkte im Anschreiben, dann gehen sie die
Anlage darauf durch, ob die dort genannten Tatsachen, Datumsangaben
etc. korrekt sind oder ob Sie eine andere Erinnerung oder Meinung
haben. Rechtliche Ausführungen müssen Sie nicht auf
Richtigkeit prüfen, dafür haben Sie ja einen Rechtsanwalt.
Zur Veranlassung
Dies betrifft meist
Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und ähnliches. Haben Sie
Ihren Anwalt z. B. zur Klageerhebung beauftragt, wird er Ihnen die
Anforderung der Gerichtskosten durch das Gericht zusenden mit der
Bitte um Veranlassung der Zahlung. Erst wenn Sie diese Kosten bei der
Justizkasse eingezahlt haben, wird das Gericht das Gerichtsverfahren
fortsetzen.
Ihr Anwalt ist kein Kreditinstitut. Wenn Sie Kosten
nicht rechtzeitig bezahlen und Ihr Anwalt sich genötigt sieht,
diese zunächst auszulegen, dann zahlen Sie den Betrag
unverzüglich auf das Anwaltskonto ein. Die Nichtzahlung von
Gebühren und Auslagen ist ein Kündigungsgrund für
Ihren Anwalt! Es bleibt immer Ihr Rechtsstreit, Sie sind die Partei;
das Kostenrisiko dem Anwalt aufzubürden, ist nicht legitim.
Zur Rücksendung
Häufig muss man
Formulare und Erklärungen ausfüllen, die der Rechtsanwalt
dann nach einer Kontrolle an die zuständige Stelle sendet. Dies
betrifft die Vollmacht für den Rechtsanwalt, eidesstattliche
Versicherungen, Prozesskostenhilfeformulare, Formulare für den
Versorgungsausgleich und vieles mehr. Sicher könnte man viele
der Formulare direkt an die zuständigen Stellen senden,
allerdings hat dann der Rechtsanwalt weder die Möglichkeit die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen, noch
ist er auf dem aktuellen Stand, wann welche Erklärung wohin
geschickt wurde. Insofern ist der Umweg über den Rechtsanwalt
sinnvoll und notwendig.
Vertrag
Häufig wird zwischen Mandant und Anwalt nicht unbedingt ein
schriftlicher Mandatsvertrag geschlossen. Dies liegt daran, dass es
Gesetze gibt, die den Vertragsinhalt und die Kosten der
Inanspruchnahme des Rechtsanwalts bestimmen, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Der Anwaltsvertrag ist ein Mischvertrag mit Elementen
des Auftrages, des Dienstvertrages und der Stellvertretung. Ist Ihnen
der Vertragsinhalt also nicht gegenwärtig oder ist Ihnen die
Höhe der zu erwartetenen Kosten nicht bewusst, dann fragen Sie
Ihren Rechtsanwalt! Er gibt Ihnen gern Auskunft über alle Fragen
zum Mandatsverhältnis.
Wollen Sie oder Ihr Anwalt von den
üblichen Regeln abweichen, so ist dies nur im begrenzten Maße
möglich und in jedem Fall die Schriftform für die
Wirksamkeit zu empfehlen. Legt der Rechtsanwalt Ihnen ungefragt etwas
Schriftliches zur Unterschrift auf den Tisch (außer das
Vollmachtsformular), sollten Sie es unbedingt genau studieren. Es
kann sich um eine Haftungsbeschränkung oder eine
Vergütungsvereinbarung handeln. Letztere führt oft zu
höheren (nicht erstattungsfähigen) Kosten als die
gesetzlichen Gebühren. Nicht erstattungsfähig heißt,
dass im Falle eines Obsiegens vor Gericht der Gegner nur die
gesetzlichen Gebühren erstatten muss, nicht darüber
hinausgehende Honorare, die Sie dem Anwalt vertraglich versprochen
haben.
Vorschusspflicht
Der Rechtsanwalt hat schon zu Beginn des Vertragsverhältnisses
einen gesetzlichen Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der
voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten. Er ist kein Handwerker,
der nur 10% Anzahlung verlangen darf.
Der Vorschuss muss
ausdrücklich verlangt werden. Dabei kann er gar die
Auftragsannahme von der Zahlung abhängig machen. Zahlen Sie den
Vorschuss nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der Rechtsanwalt das
Recht, den Vertrag zu kündigen, da Sie Ihre Hauptpflicht aus dem
Vertrag verletzt haben. Das ist stets ein schlechtes Ergebnis für
den „sparsamen“ Mandanten, denn die meisten Gebühren
entstehen bereits mit der ersten Besprechung beim Anwalt zumindest
zum Teil und entfallen durch die Kündigung nicht mehr. Sie
müssen ihren Anwalt also auch dann bezahlen, wenn er weiter
nichts gemacht hat. Brauchen Sie zur Duchsetzung Ihrer Angelegenheit
aber zwingend einen Anwalt (z.B. hoher Streitwert vor Gericht oder
Scheidung), dann müssen Sie einen anderen Rechtsanwalt
beauftragen und die Kosten entstehen erneut. Einzige Ausnahme von der
Vorschusspflicht ist, wenn Sie bereits Beratungshilfe oder
Prozesskostenhilfe vom Gericht zugesprochen bekommen haben.
Es
gibt zwar viele Anwälte, aber die Springerei von einem zum
anderen bringt letztendlich nichts, da sich niemals ein notwendiges
Vertrauensverhältnis entwickeln kann und so nach Entdeckung der
„Zahlungsunlust“ nicht lange gezögert wird mit der
Kündigung. Dies führt zu Zeitverzögerungen, die
Rechtsverluste und Verzögerungskosten entstehen lassen
können.
Die bessere Strategie ist es, den Rechtsanwalt
frühzeitig in die eigenen Einkommensverhältnisse
einzuweihen. Ist der Fall an sich interessant oder lukrativ, wird
sich ein Rechtsanwalt sicher auf eine ratenweise Zahlung des
Vorschusses einlassen oder er findet andere Wege der Finanzierung
(Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Prozessfinanzierer). Außerdem
sind Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Aspekt,
der bei der Berechnung der Anwaltskosten relevant ist. Die
Offenbarung unterdurchschnittlicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse führt zu einer geringeren
Rechnung und damit zu einem geringeren Vorschuss! Hier ist falsche
Scham fehl am Platze.
Erstattungspflicht
Wie mit dem Vorschuss oder Honorar, verhält es sich auch mit
den Auslagen und Gebühren. Wenn Ihr Rechtsanwalt für Sie
zunächst die Gerichtsgebühren oder ähnliches
verauslagt, zum Beispiel weil es schnell gehen muss, Fristen gewahrt
oder die Verjährung vermieden werden muss, dann seien Sie ebenso
schnell, die dem Rechtsanwalt entstandenen Kosten zu erstatten. Er
ist kein Kreditinstitut. Die Nichtzahlung oder erhebliche Verzögerung
der Zahlung berechtigt zur Kündigung. Mit der Kündigung
werden alle Gebühren und Auslagen fällig und der
Rechtsanwalt hat alsbald Anspruch auf
Verzugszinsen.
Zahlungsverzögerungen werfen stets ein
bezeichnendes Licht auf einen Mandanten. Die Priorität der
Bearbeitung kann sich verschlechtern (nur das Nötigste zur
Frist- und Rechtswahrung, keine jederzeitige Erreichbarkeit, keine
langen Mandantengespräche bei Kaffee und Kuchen), die
Bereitschaft zur Annahme weiterer, vielleicht für Sie noch
wichtigerer Fälle, lässt nach und nicht zuletzt wird die
Durchsetzung eigener Rechte gegen den Mandanten viel energischer
vorgenommen.
Jede Zahlungsverzögerung treibt den Rechtsanwalt
zudem in einen Gewissenkonflikt. Greift er energisch durch, so ist
das, vielleicht in langen Jahren aufgebaute, Vertrauensverhältnis
dahin, meist zum Nachteil beider Seiten. Greift er nicht energisch
durch, fragt sich der Mandant, wie der Anwalt seine Rechte
durchsetzen will, wenn er nicht einmal seine eigenen Rechte
durchsetzt. Und wieder ist das Vertrauensverhältnis dahin.
Auch
hier sind vertrauensbildende Maßnahmen die bessere Strategie.
Gerade wenn der Rechtsstreit von Bedeutung für den Mandanten ist
und sein Rechtsanwalt gute Erfolgsaussichten sieht, ist er vielleicht
mit Ratenzahlung einverstanden oder legt einen Teil der Kosten
freiwillig aus (Stundung). Missbrauchen Sie den Vertrauensbonus aber
nicht. Erwidert Ihr Rechtsanwalt das gegebene Vertrauen nicht, können
so aber auch frühzeitig die entsprechenden Konsequenzen gezogen
werden, vielleicht gar vor Mandatsannahme und damit ohne Mehrkosten.
Mitwirkungspflicht / Informationspflicht / Informationsrecht
Sie ziehen um? Sie verreisen? Sie sind erkrankt? Lassen Sie Ihren
Rechtsanwalt nicht der Letzte sein, der dies erfährt! Wenn er
Sie nicht erreicht, Sie nicht auf dem Laufenden halten kann, können
Rechtsverluste drohen oder Verzögerungskosten.
Informieren
Sie Ihren Rechtsanwalt von Beginn an über alle Tatsachen,
Umstände, Beweggründe und Motive. Selbst wenn diese „nicht
ganz sauber“ sind. Erstens ist Ihr Anwalt zur Verschwiegenheit
verpflichtet und zweitens findet er vielleicht einen Weg, wie Sie
Ihre Interessen auch auf dem Boden der Gesetze durchsetzen können.
Ihr Anwalt kann in rechtlichen Auseinandersetzungen immer nur so viel
vortragen, wie sie ihm mitgeteilt haben. Informieren Sie Ihren Anwalt
also umfassend, möglichst unter Beifügung entsprechender
Belege. Was davon relevant ist, wird Ihr Rechtsanwalt
entscheiden.
Auch nach der ersten Besprechung ist gegenseitige
Information oberstes Gebot. Reagieren Sie auf die Anschreiben Ihres
Anwalts möglichst innerhalb einer Woche. Rufen Sie ihn aber
nicht regelmäßig an, nur um zu wissen, wie es um Ihre
Sache so steht. Wenn etwas Relevantes passiert, wird Sie Ihr Anwalt
schon informieren. Stellen sie sich vor, alle anderen Mandanten rufen
genauso bei dem Anwalt just in dem Moment an, da er gerade Ihre
Akte bearbeitet. Haben Sie längere Zeit keine Nachricht
erhalten, ist eine Nachfrage selbstverständlich legitim.
Haben
Sie direkt Schreiben oder Zahlungen vom Gegner erhalten, von denen
Ihr Anwalt vielleicht noch nichts weiß? Informieren Sie ihn
unverzüglich! Manche Gegner versuchen Ihren Anwalt zu umgehen,
weil sie meinen, Ihnen direkt mehr Angst machen zu können. Oder
Ihr Anwalt bereitet gerade die Zwangsvollstreckung vor, weil er von
Ihnen nicht informiert wurde, das bereits bezahlt wurde. Das führt
unweigerlich zu Mehrkosten, die Ihnen niemand erstattet. Sagen Sie
bei Zahlungen nicht nur „Das Geld ist angekommen.“
sondern teilen Sie mit, wann Sie wie viel von wem auf welchem Wege
erhalten haben. Ihr Anwalt weiß vielleicht besser, ob alle
Gebühren, Zinsen etc. enthalten sind. „Das Geld ist
angekommen“ heißt, „Alles ist erledigt“. Das
zu entscheiden ist aber die Aufgabe Ihres Anwalts.
Belehrungspflichten des Rechtsanwalts
Was während des Mandats selbstverständlich ist, gilt zum
Teil auch nach Mandatsbeendigung, nämlich die richtige und
vollständige Information des Mandanten über tatsächlich
und rechtlich relevante Umstände.
So hat der Rechtsanwalt –
auch bei einer außerordentlichen Kündigung – die
Pflicht, den Mandanten über für seine Rechtsangelegenheit
wichtige Fristen und Umstände hinzuweisen. Legt der Anwalt zum
Beispiel im Auftrage des Mandanten eine Berufung ein und legt er
anschließend das Mandat nieder, weil der Mandant den verlangten
Vorschuss nicht bezahlt hat, so muss der Rechtsanwalt darauf
hinweisen, wann genau die Berufungsbegründungsfrist abläuft
und wie man die Frist wahrt. Ist nur ein Rechtsanwalt vor dem
Berufungsgericht postulationsfähig, muss der Anwalt auch darauf
hinweisen, dass der Mandant einen anderen Rechtsanwalt beauftragen
muss.
Unter gewissen Umständen, zum Beispiel kurz vor Ablauf
einer wichtigen Frist, ist eine Kündigung untunlich. Ist
abzusehen, dass die verbleibende Zeit nicht ausreicht, um einen
anderen Anwalt zu beauftragen oder diesem die Zeit fehlen würde,
das Notwendige zu veranlassen, dann ist die Kündigung „
zur Unzeit erfolgt“ und kann zur Haftbarmachung des kündigenden
Rechtsanwalts führen.
Auch wenn ein Rechtsstreit verloren
gegangen ist und dies auf einen Fehler des Rechtsanwalts
zurückzuführen ist, hat der Rechtsanwalt die Pflicht, den
Mandanten über seinen eigenen Fehler aufzuklären. Tut er
dies nicht, führt das zu einer Verlängerung der
Verjährungsfrist. Hat der Mandant unverzüglich einen
anderen Anwalt beauftragt, ist eine Belehrung durch den früheren
Anwalt entbehrlich, da die Ursachenforschung Aufgabe des neuen
Anwalts ist und das Übersehen der Haftung ein Fehler des neuen
Anwalts.
Anwaltliche Fehler sind meist Form- oder
Fristversäumnisse. In der Sache selbst entscheidet meistens ein
Gericht. Wenn der Anwalt alle relevanten Tatsachen mitgeteilt hat,
obliegt die rechtliche Beurteilung dem Gericht, wenn nicht, sollte
sich der Mandant zunächst fragen, ob er seinerseits dem Anwalt
alle Tatsachen rechtzeitig mitgeteilt hat.
Hält ein
Rechtsanwalt ein Rechtsmittel o. ä. für aussichtslos, der
Mandant besteht jedoch darauf, hat der Anwalt den Mandanten über
die Gründe aufzuklären und die erbetene Maßnahme
dennoch zu veranlassen. Er darf sich nicht über den
ausdrücklichen Willen des Mandanten hinwegsetzen, muss ihm aber
eine angemessene Beurteilung der Lage ermöglichen.
Verschwiegenheitspflicht
Ein Rechtsanwalt ist berechtigt und
verpflichtet gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren über
das Mandatsverhältnis betreffende Informationen. Dies ist ein
besonderer Grundsatz, der die Gewähr rechtsstaatlicher Verfahren
und ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen
Anwalt und Mandant ermöglichen soll. Dem Anwalt steht gar vor
Gerichten ein Aussageverweigerungsrecht zu.
Dies ist ein nicht zu
unterschätzender Vorteil für jeden Mandanten. Anderen
Dienstleistern und Beratern steht ein Schweigerecht nicht zu. So gibt
es zum Beispiel nicht wirklich ein Bankgeheimnis. Auch Versicherungen
haben kein Schweigerecht und können erhaltene Informationen auch
gegen den Versicherungsnehmer verwenden.
Das beginnt bei den
persönlichen Daten. Niemand erfährt, ob und warum Sie
Mandant sind, Ihre Adressdaten werden auch garantiert nicht verkauft.
Geben Sie einem Versandhaus Ihre Daten, steht bald darauf ein
Vertreter vor Ihrer Tür oder Sie erhalten unaufgefordert Werbung
von Drittanbietern. Ihre Adresse zählt nämlich nicht zu den
persönlichen Daten, die nach dem Datenschutzgesetz geschützt
sind.
Der Rechtsanwalt darf auch nicht mit Ihnen werben, er darf
Informationen, die er vertraulich erhält, nicht weitergeben.
Dies ist insbesondere in Strafprozessen wichtig.
Diese
Verschwiegenheit endet auch nicht mit dem Mandat. Allerdings darf der
Rechtsanwalt dann dasjenige verwerten, was er zur Durchsetzung
eigener Ansprüche gegen den Mandanten benötigt.
Nichtzahlung ist also eine Vertragsverletzung, die auch den Grundsatz
der Verschwiegenheit tangiert. Sonst könnte kein Rechtsanwalt
seine Honoraransprüche begründen. Zugleich bedeutet dies,
dass Honorarklagen während eines laufenden Mandats unzulässig
sind. Der Anwalt kann also nicht einen Fall behalten und zugleich den
ihm daraus zustehenden Honorarvorschuss einklagen. Das Mandat muss
vorher niedergelegt oder gekündigt werden. Es wäre sonst
auch mit dem notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt
und Mandant nicht vereinbar.
Widerstreitende Interessen
Um das notwendige
Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt zu
schützen, ist es dem Rechtsanwalt verboten, Mandanten
anzunehmen, die bereits einmal Gegner eines anderen Mandanten waren.
Damit ist gewährleistet, dass z. B. ein Mandant mit einem
Mietproblem nicht plötzlich Post von seinem Anwalt im Namen des
Vermieters erhält.
Denn innerhalb eines Mandatsverhältnis
erhält der Rechtsanwalt viele Informationen, die vielleicht auch
dem Gegner nutzen können, diese Kenntnisse unterliegen jedoch
der Verschwiegenheit und um Missbrauch vorzubeugen, darf der
Rechtsanwalt ein Mandat der Gegenseite niemals annehmen, auch nicht,
wenn das andere Mandat bereits beendet ist.
Haftung des Rechtsanwalts
Ein weiteres Kennzeichen des
Rechtsanwalts als Rechtsberater und Interessenvertreter ist, im
Gegensatz zu anderen Institutionen oder Personen, dass er für
Beratungsfehler bei Vorsatz und Fahrlässigkeit mit seinem ganzen
Vermögen einzustehen hat. Zur Deckung der besonderen
Haftungsrisiken hat der Rechtsanwalt eine
Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens
250.000,- €. Ohne eine solche Versicherung wird er kein
Rechtsanwalt.
Außerdem gehört zu den anwaltlichen
Pflichten als Interessenvertreter auch die Verpflichtung, den eigenen
Mandanten über eigene Fehler zu informieren.
Eine solche
Absicherung bietet sonst kein Berufszweig für die Rechtsberatung
an.
Stellen Sie sich vor, Sie lassen sich nach einem
Verkehrsunfall von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
beraten. Diese wird den Schaden abwickeln im Rahmen des Notwendigen.
Glauben Sie, dass diese Versicherung Sie unaufgefordert darüber
aufklären wird, welche von den noch nicht geltend gemachten
Ersatzansprüchen Sie noch haben?
Verjährung
Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis
verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren. Hat der
Rechtsanwalt die Belehrung über seinen Fehler unterlassen,
verlängert sich diese Frist auf vier Jahre.
Anzeige- und Mitwirkungspflichten
Viele Mandanten, die eine
Rechtsschutzversicherung haben, denken, dass sie so für jeden
denkbaren Fall abgesichert sind und kein finanzielles Risiko mehr
haben. Der Deckungsschutz der Versicherung tritt jedoch erst in
Kraft, wenn der Rechtsschutzfall gemeldet wurde und die Versicherung
eine Deckungszusage erteilt hat. Dies kann mitunter eine Weile
dauern, so dass in eiligen Fällen schon vor der Zusage Kosten
auslösende Maßnahmen notwendig sein können. Der
Rechtsanwalt wird sich stets zuerst von der Deckung überzeugen
wollen, denn nur eine Deckungszusage gibt ihm genügend
Sicherheit auch ohne Vorschuss vom Mandanten tätig zu werden.
Der ideale Weg wäre folglich, dass Sie den Rechtsanwalt bereits
mit einer Deckungszusage aufsuchen (Schadensnummer der Versicherung).
In der Praxis erledigt der Rechtsanwalt auf Wunsch auch die
Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Nachdem Sie ihm den Fall
geschildert haben, kann er die Anfrage aufs Wichtigste komprimiert
fertigen. Aber bedenken Sie: die Deckungsanfrage ist eigentlich eine
andere Rechtsangelegenheit, die extra vergütet werden muss und
in den Verträgen der Versicherungen sind regelmäßig
Ausschlüsse für Angelegenheiten gegen sie selbst enthalten.
In der Regel wird spätestens bei einer vielleicht unberechtigten
Deckungsabsage die Frage auftauchen, wer den Rechtsanwalt dafür
bezahlt, dass er sich weiter mit Ihrer Versicherung auseinander
setzt. Letztendlich wird es der Mandant sein.
Wenn Sie dem Anwalt
die Deckungsanfrage überlassen, müssen Sie ihm gegenüber
auch alle Tatsachen und Beweismittel vortragen, Sie haben gegenüber
Ihrer Versicherung nämlich Wahrheits- und Mitwirkungspflichten.
Ein Verstoß lässt den Versicherungsschutz auch
nachträglich entfallen. Außerdem kann der Rechtsanwalt mit
falschen Daten auch keinen zutreffenden Rechtsrat erteilen.
Risiko versichert?
In der Rechtsschutzversicherung gibt es
verschiedene Pakete je nach Rechtsgebieten und nach beruflicher
Stellung (Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Selbst wenn man
alle Pakete nimmt, hat man noch keinen Vollschutz. Manche Fälle
gelten nämlich als nicht versicherbar. So bezahlt die
Versicherung nie einen Verteidiger in Strafsachen bei vorsätzlichen
Delikten außerhalb des Straßenverkehrs. Im Familien- und
Erbrecht gibt es nur Beratung und keine Vertretung, das heißt,
Ihre Scheidung müssen Sie selbst bezahlen. Daneben gibt es
zahlreiche weitere Ausschlüsse, machen Sie sich einmal die Mühe
das Kleingedruckte zu lesen, die so genannten ARB. Sind Sie sich
nicht sicher, ob der Deckungsschutz greift? Machen Sie eine Anfrage
bei ihrem Versicherungsvertreter. Fragen kostet nichts.
Selbstbeteiligung
Man kann Beiträge sparen, wenn man eine
Selbstbeteiligung vereinbart. Die Folge ist jedoch zumeist, dass die
Versicherung diesen Betrag vom Honorar des Rechtsanwalts abzieht und
er folglich zunächst von Ihnen einen Vorschuss verlangt, maximal
bis zur Höhe Ihrer Selbstbeteiligung. Handelt es sich um eine
kleinere rechtliche Auseinandersetzung, kann es bedeutet, dass Sie
letztendlich doch Ihren Anwalt selbst bezahlen und Ihre Versicherung
fein raus ist. Sie sollten folglich die ersparten Beiträge auf
ein Konto o.ä. anlegen, damit Sie im Ernstfall liquide sind.
Anwaltskosten sind eben besondere Aufwendungen, die man üblicherweise
nicht einplant wie Miete oder Strom. Können Sie die
Selbstbeteiligung nicht rechtzeitig zahlen, kann der Rechtsanwalt das
Mandat nieder legen. Gab es schon Besprechungen oder einen ersten
Schriftverkehr mit der Gegenseite, fallen dann trotzdem Gebühren
an. Auch Ihre Versicherung hilft dann nicht, da die Nichtzahlung der
vertraglichen Selbstbeteiligung eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht darstellt. Dann schulden sie nicht nur die
Selbstbeteiligung sondern die gesamte Honorarnote des Rechtsanwalts.
Umfang der Kostenerstattung
In der Regel erstatten die
Rechtsschutzversicherungen Gerichtsgebühren, Kosten des eigenen
Anwalts, Kosten des gegnerischen Anwalts, Kautionen und sonstige
Verfahrenskosten. Haben Sie zum Beispiel in Verkehrssachen einen
Bußgeldbescheid erhalten mit einer Buße von 120,- €
und 20,- € Verfahrenskosten, dann müssen Sie nur die
eigentliche Buße selbst zahlen. Die Verfahrensgebühren
übernimmt Ihre Versicherung.
Fazit
Sie sehen, eine Rechtsschutzversicherung ist selbst eine
rechtlich knifflige Angelegenheit. In vielen Rechtsgebieten ist sie
jedoch nützlich und sinnvoll. Empfehlenswert ist Verkehrsrecht,
wenn Sie Autofahrer sind. Der Rechtsanwalt kann Ihnen dann im
Bußgeldverfahren und bei der Geltendmachung von Schadensersatz
helfen. Eine Selbstbeteiligung kann die Versicherung teilweise
sinnlos machen. Haben Sie Ihren nichtehelichen Lebenspartner in der
Versicherung mitbegünstigt, hilft die Versicherung nicht, wenn
Sie einmal Streit mit dem Lebenspartner haben. Angelegenheiten
Versicherter untereinander sind nie versichert. Und so gibt es viele
Regeln und Ausnahmen. Letztendlich stehen Sie in den meisten Fällen
aber mit einer Versicherung besser da als ohne.
Bei der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant per E-Mail
sollte besondere Vorsicht bei der Übersendung vertraulicher
Nachrichten walten. Technisch ist eine eMail samt unverschlüsselter
Anhänge bei jedem Server auf dem Weg zwischen Absender und
Empfänger einsehbar wie eine Postkarte. Diese Daten können
interessant sein für die Wirtschaft, aber auch für BND,
Verfassungsschutz und andere staatliche Institutionen. Von der
Überwachung erfährt der Betroffene regelmäßig
erst, nachdem sie vorgenommen wurde.
Vertrauliche
Nachrichten sind daher auf anderem Weg zu übertragen!
Bevor
Sie E-Mails an Ihren Anwalt senden (es sei denn, er hat ohnehin nur
eine virtuelle Kanzlei), informieren Sie Ihren Anwalt auf anderem
Wege darüber, damit er die eintreffende eMail konkret zuordnen
kann. Vereinbaren Sie einen Text für die Betreffzeile und geben
Sie vorab Ihre E-Mail-Adresse an. Das vereinfacht die Zuordnung.
Senden Sie nicht unaufgefordert Dateianhänge! Gerade beliebte
Formate wie .doc bergen eine große Gefahr von Makroviren in
sich, so dass sich Ihr Anwalt ohne vorherige Verifizierung des
Absenders zweimal überlegen wird, sich das Dokument überhaupt
anzusehen.
Senden Sie keine großen Anhänge! Sie wissen
nicht, wie groß das Postfach des Empfängers ist oder wie
viele große E-Mails er erhält. Senden Sie nicht
unkomprimiert und unangepasst etwas, was Sie auch faxen könnten.
Derartige Dokumente sind besonders groß und wenn der Empfänger
nicht eine kompatible Software hat, bedeutet das viel Arbeit beim
Konvertieren und anpassen. Was nicht ohne weitere
Bearbeitungsschritte ausgedruckt werden kann (ohne zu klein oder zu
groß zu wirken), gehört nicht in eine E-Mail. Stellen Sie
sich vor, Sie müssten die dafür aufgewendete Arbeitszeit
bezahlen. Ein Rechtsanwalt hat Stundensätze von 100 Euro und
mehr!
Sprechen Sie Ihren Anwalt auf Verschlüsselungsmöglichkeiten
an.
Erwarten Sie keine verbindliche Rechtsauskunft, wenn Sie nicht
Ihrerseits physische Daten von sich angeben wie Realname, Adresse,
und Telefonnummer.
Stand: März 2006