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Das deutsche Rechtssystem ist so
gestaltet, dass ein Bürger, der berechtigte Ansprüche
erfolgreich geltend macht oder unberechtigte Ansprüche Dritter
erfolgreich abwehrt, in vielen Fällen auch die Kosten der
Rechtsverfolgung erstattet erhält.
Dennoch müssen die
Kosten (Gerichtsgebühren und Anwaltskosten) in der Regel
zunächst von demjenigen ausgelegt werden, der die rechtlichen
Schritte einleitet. Aber es gibt auch Situationen, in denen eine
Erstattung unwahrscheinlich ist, so zum Beispiel bei einer Scheidung,
bei der in der Regel jeder Ehegatte die Hälfte der
Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts bezahlen muss. Auch
im Arbeitsrecht muss in der I. Instanz jeder seinen Anwalt selbst
bezahlen, egal, ob er den Prozess gewonnen oder verloren hat. Oder
aber man erkennt im Laufe des Verfahrens, dass der Gegner
zahlungsunfähig ist, dann ist die Kostenentscheidung des
Gerichts nicht das Papier wert auf der sie gedruckt ist.
Nicht jeder Bürger ist
wirtschaftlich in der Lage, die oft für die rechtliche
Durchsetzung eigener Rechte erforderlichen Mittel vorab aufzubringen.
Dennoch gewährt das Grundgesetz jedem Bürger Zugang zum
Recht.
In der Praxis wird dies durch die Instrumente der
Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe realisiert. Die
Pflichtverteidigung hingegen hat nichts mit der Bedürftigkeit
des Betroffenen zu tun, sie wird nur unter besonderen Umständen
gewährt.
Die Pflichtverteidigung gilt nur in Strafverfahren und nur unter bestimmten Voraussetzungen, die mit der Schwere der vorgeworfenen Tat oder der Fähigkeit des Beschuldigten, sich hinreichend selbst zu verteidigen, zu tun haben (§§ 140 ff. Strafprozessordnung). Entgegen der landläufigen Meinung sind die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten nicht relevant. Das heißt, wer wegen einfacher Delikte angeklagt wird und nicht unter erheblichen geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, kann noch so arm sein, er wird keinen Pflichtverteidiger bekommen – er muss sich im Zweifel selbst verteidigen oder auf eigene Kosten einen Wahlanwalt beauftragen. Kommt es zu einem Freispruch, dann erstattet die Justizkasse die Kosten der Verteidigung, aber nur bis zu einer gewissen Höhe, die nicht unbedingt mit den tatsächlichen Kosten des Verteidigers zu tun haben muss, zum Beispiel bei einer Vergütungsvereinbarung oberhalb der gesetzlichen Gebühren.
Unter gewissen Umständen wird die Pflichtverteidigung von Amts wegen angeordnet, wenn der Beschuldigte noch keinen Wahlanwalt benannt hat. So, wenn der Beschuldigte mindestens vor dem Landgericht angeklagt wird oder ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Meist geschieht dies jedoch erst im gerichtlichen Strafverfahren, so dass Bemühungen schon während des Ermittlungsverfahrens meist noch ohne Pflichtverteidiger geschehen. Aber gerade in der Phase vor der Hauptverhandlung kann man noch viel unternehmen, um eine Verurteilung abzuwenden. So gibt es vielfältige Einstellungsmöglichkeiten mit und ohne Auflagen, die die Ermittlungsbehörde meist erst nach entsprechender Anregung durch den Beschuldigten in Erwägung zieht – da dessen Zustimmung in der Regel erforderlich ist. Einstellungen vermeiden einen Gerichtsprozess, aber meistens bleibt der Beschuldigte dann zumindest auf den Kosten seines Verteidigers sitzen. Denn eine Entscheidung über die Erstattung von Auslagen erfolgt erst mit dem Urteil.
In sonstigen Fällen muss die
Pflichtverteidigung zunächst beantragt werden, vom Beschuldigten
selbst oder seinem Wahlverteidiger. Gründe für die
Bewilligung können die Schwere der Tat oder Schwierigkeit der
Sach- und Rechtslage sein (z. B. viele Zeugenaussagen und
Beweismittel oder komplizierte rechtliche Umstände wie
Wirtschaftsstrafrecht oder besondere Betrugsarten) oder der Umstand,
dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich angemessen selbst
zu verteidigen (z.B. geistige Behinderung, taubstumm o.ä.).
Es
ist also wahrscheinlicher, dass ein Herr Ackermann von der Deutschen
Bank im Mannesmannprozess einen Pflichtverteidiger bekommen könnte,
als ein Student, der gelegentlich beim Schwarzfahren erwischt
wurde.
Dies sollten Sie vor Augen haben, wenn Sie anwaltlichen
Beistand in einer Strafsache suchen. Die Kosten müssen außer
bei einer von Anfang an offensichtlichen Pflichtverteidigung, die bei
Alltagsdelikten äußerst selten ist, zunächst vom
Beschuldigten selbst aufgebracht werden.
Tipp: Eine erste anwaltliche Beratung ist auch mit Beratungshilfe möglich. Dann können Sie sich zumindest bei einem Rechtsanwalt erkundigen, ob Pflichtverteidigung in Frage kommt oder welche Einstellungsmöglichkeiten man bei den Ermittlungsbehörden anregen kann.
Für Opfer von bestimmten Straftaten, die im Rahmen der Nebenklage an einem Strafprozess teilnehmen möchten, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, so dass die Justizkasse hier helfen kann, einen Anwalt zu bezahlen.
Die Beratungshilfe ist geeignet für
außergerichtliche rechtliche Beratungen durch einen
Rechtsanwalt (auch in Strafsachen) und die Vertretung im
außergerichtlichen Bereich in sonstigen Sachen.
Um die
Beratungshilfe müssen Sie sich in erster Linie selbst kümmern.
Diese wird beantragt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk man
wohnt.
Beratungshilfe gibt es nur bei Bedürftigkeit. Wenn Ihr
Einkommen abzüglich der Wohnkosten und Unterhaltspflichten unter
700,- € monatlich beträgt, könnte sie in Betracht
kommen.
Tipp: Die Beantragung der Beratungshilfe geht meist schnell und unkompliziert, wenn Sie alle Belege dabei haben und Nachweise für die Art des rechtlichen Problems. Als Maßstab sollten Sie etwa Belege in dem Umfang mitbringen, wie sie auch beim Wohngeld erforderlich sind.
Sie erhalten dann vom Gericht einen so genannten Berechtigungsschein. Dieser muss dem Anwalt vorgelegt werden. Außerdem darf der Rechtsanwalt auch bei Beratungshilfe eine Schutzgebühr von 15,- € verlangen. Weitergehende Vorschüsse darf er nach Übergabe des Berechtigungsscheins nicht mehr verlangen.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, auch solche Fälle anzunehmen, wenn er keine gewichtigen Gründe nennen kann. Selbstverständlich haftet der Rechtsanwalt genauso für Fehler wie bei normalen Fällen, so dass Sie davon ausgehen können, dass er inhaltlich ebenso gründlich wie in anderen Angelegenheiten arbeitet. Gibt es keine nahen Fristen zu beachten, wird er möglicherweise den Fall nicht mit oberster Priorität bearbeiten.
Tipp: In jedem Fall sollten Sie nicht mit leeren Händen zum Rechtsanwalt gehen, wenn Sie glauben, Anspruch auf Beratungshilfe zu haben. Denn erst mit der Übergabe des Berechtigungsscheins darf der Rechtsanwalt keinen Vorschuss mehr verlangen. Regt der Rechtsanwalt im ersten Gespräch an, Sie sollten sich den Berechtigungsschein besorgen, so tun sie dies unverzüglich. Wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss verlangt und Sie legen den Berechtigungsschein nicht vor, bevor die Frist zur Zahlung des Vorschusses abgelaufen ist, darf der Rechtsanwalt das Mandat wegen Nichtzahlung niederlegen und wird Ihnen eine Rechnung schicken.
Verfahrenskostenhilfe erhält, wer
bedürftig ist und einen Gerichtsstreit führt, der
Aussichten auf Erfolg hat.
Die Bedürftigkeitsvoraussetzungen
entsprechen in etwa denen bei Beratungshilfe.
Je nach Grad der
Bedürftigkeit übernimmt die Justizkasse ganz die
Gerichtskosten und die Kosten eines eigenen Anwalts (wenn notwendig)
oder aber es werden Raten festgesetzt, d.h. der Betroffene muss sehr
wohl die Kosten tragen, aber nicht wie üblich auf einmal und im
Voraus.
Tipp: In jedem Fall entfällt nicht das gesamte Prozessrisiko, denn wenn der Rechtsstreit nur zu einem Teil oder gar nicht gewonnen wird, muss der Betroffene zumindest die gegnerischen Anwaltskosten entsprechend der Quote des Unterliegens erstatten. Daher sollte man sich auch bei Bedürftigkeit wie jeder normale Kläger überlegen, ob die gerichtliche Auseinandersetzung wirklich sinnvoll ist.
VKH kann man sowohl als Kläger als auch als Beklagter erhalten. Eine Klage mit VKH kann bedingt und unbedingt eingelegt werden. Der sicherste Weg ist, zunächst nur die VKH zu beantragen und noch nicht die Klage einzureichen. Dennoch muss der Antrag wie eine Klage ordentlich begründet werden, damit das Gericht die Erfolgsaussichten prüfen kann. Im Rahmen dieser Prüfung wird die Klage auf Schlüssigkeit geprüft, also gibt es für das Geforderte überhaupt einen Anspruch und sind die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens nach dem Klageentwurf behauptet. Wer also zum Beispiel seinen Pflichtteil einklagen will, ohne dass der Erblasser überhaupt schon gestorben ist, der begehrt etwas gesetzlich nicht gegebenes und wird daher keine PKH erhalten.
Tipp: Wenn Sie trotz Bedenken Ihren Rechtsanwalt zu einem VKH – Antrag drängen und die VKH dann abgelehnt wird (mangels Bedürftigkeit oder mangels Erfolgsaussichten) entstehen für diesen Antrag Gebührenansprüche beim Rechtsanwalt. Das ist immerhin halb so teuer wie eine richtige Klageeinreichung. Wird dem VKH-Antrag stattgegeben, werden die Gebühren des Rechtsanwalts auf das Gerichtsverfahren angerechnet – es wird also nicht teurer durch die VKH.
Wichtig zu
wissen ist noch zweierlei: Der Rechtsanwalt erhält von der
Justizkasse geringere Gebühren als bei einem „normalen“
Fall. Erhalten Sie VKH in Raten, kann der Rechtsanwalt von der
Justizkasse verlangen, dass diese die Differenz zu den vollen
Beträgen auch von Ihnen einzieht.
Die Bedürftigkeit wird
auch nach dem Prozess vom Gericht überprüft und zwar bis zu
vier Jahren. Geht es Ihnen wirtschaftlich nach dem Prozess also
wieder besser, kann die VKH auch nachträglich wieder aufgehoben
werden. In diesem Fall wird Ihr Rechtsanwalt sich ebenfalls an Sie
wenden wegen noch nicht erhaltener Anwaltsgebühren. Deshalb ist
es wichtig, auf spätere Nachfragen des Gerichts die
wirtschaftlichen Umstände wie bei Antragstellung genau (und
zügig) darzulegen.
Viele Mandanten, die eine Rechtsschutzversicherung haben, denken,
dass sie so für jeden denkbaren Fall abgesichert sind und kein
finanzielles Risiko mehr haben. Der Deckungsschutz der Versicherung
tritt jedoch erst in Kraft, wenn der Rechtsschutzfall gemeldet wurde
und die Versicherung eine Deckungszusage erteilt hat. Der
Rechtsanwalt wird sich stets zuerst von der Deckung überzeugen
wollen, denn nur eine Deckungszusage gibt ihm genügend
Sicherheit auch ohne Vorschuss vom Mandanten tätig zu werden.
In der Rechtsschutzversicherung gibt es meist verschiedene Pakete
je nach Rechtsgebieten und nach beruflicher Stellung (Arbeitnehmer
oder Selbstständiger). Solche Pakete kosten ab 200,- € im
Jahr. Selbst wenn man alle Pakete nimmt, hat man noch keinen
Vollschutz. Manche Fälle gelten nämlich als nicht
versicherbar. So bezahlt die Versicherung nie einen Verteidiger in
Strafsachen bei vorsätzlichen Delikten außerhalb des
Straßenverkehrs. Im Familien- und Erbrecht gibt es nur Beratung
und keine Vertretung, das heißt, Ihre Scheidung müssen Sie
selbst bezahlen. Daneben gibt es zahlreiche weitere Ausschlüsse,
machen Sie sich die Mühe, das Kleingedruckte zu lesen, die so
genannten ARB.
Man kann Beiträge sparen, wenn man eine
Selbstbeteiligung vereinbart. Die Folge ist jedoch zumeist, dass die
Versicherung diesen Betrag vom Honorar des Rechtsanwalts abzieht und
er folglich zunächst von Ihnen einen Vorschuss verlangt, maximal
bis zur Höhe Ihrer Selbstbeteiligung. Handelt es sich um eine
kleinere rechtliche Auseinandersetzung, kann es bedeutet, dass Sie
letztendlich doch Ihren Anwalt selbst bezahlen und Ihre Versicherung
fein raus ist.
Tipp: Haben Sie Ihren nichtehelichen Lebenspartner in der Versicherung mitbegünstigt, hilft die Versicherung nicht, wenn Sie einmal Streit mit dem Lebenspartner haben. Angelegenheiten Versicherter untereinander sind nie versichert. Auch Streitigkeiten mit der eigenen Rechtsschutzversicherung werden von dieser nicht beazhlt.
In der
Regel erstatten die Rechtsschutzversicherungen Gerichtsgebühren,
Kosten des eigenen Anwalts, Kosten des gegnerischen Anwalts,
Kautionen und sonstige Verfahrenskosten. Haben Sie zum Beispiel in
Verkehrssachen einen Bußgeldbescheid erhalten mit einer Buße
von 120,- € und 20,- € Verfahrenskosten, dann müssen
Sie nur die eigentliche Buße selbst zahlen. Die
Verfahrensgebühren übernimmt Ihre Versicherung.
Insofern
besteht ein geringeres Risiko als bei Prozesskostenhilfe.
Dabei handelt es sich um eine Übernahme
sämtlicher Prozesskosten gegen Zusicherung eines Teils des
Erstrittenen (meist 30%). Diese Finanzierungsart ist noch recht jung,
es gibt spezialisierte Unternehmen und auch manche
Rechtsschutzversicherung bietet derartiges an.
In Frage kommt dies
meist nur bei Streitwerten von über 50.000,- € und
letztendlich bestimmt das Unternehmen, ob es Ihren Prozess
finanziert, Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf. In der Regel
werden Prozesse nur finanziert, wenn hinreichende Erfolgsaussichten
bestehen, das schließt die Liquidität des Gegners ein.
Beklagte erhalten nie Prozessfinanzierung, da im besten Fall nur
Ansprüche abgewehrt werden können und nichts gewonnen.
Stand: April 2014