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Inhalt Erbrechtsvortrag

Rechtliche Hinweise


Skript: Richtig vererben! Erbfolge, Testament, Vorsorge

Achtung! Alte Fassung von vor 2004

I. Einführung

1. Thema
Dieser Vortrag beschäftigt sich mit dem Erbrecht ausschließlich aus der Perspektive des Erblassers. Zwar ist auch das Thema „Erben“ interessant und wichtig, doch dies bleibt einem späteren Vortrag vorbehalten. Dieser Vortrag soll kompakt gehalten werden und nicht die Aufmerksamkeit zu sehr strapazieren.

2. Gliederung
Zuerst beschäftigen wir uns mit der gesetzlichen Erbfolge, um zu erfahren, wer etwas bekommt, wenn kein oder kein wirksames Testament vorhanden ist.
Dann die Frage, was in einem Testament aufgenommen werden kann und wie das Testament formell gestaltet sein muss.
Schließlich stellen wir uns der Frage, welche Aspekte bei der Erbeinsetzung ein Rolle spielen können und welche sonstigen Vorsorgemaßnahmen empfehlenswert sind, um die Übernahme der Erbschaft zu vereinfachen

3. Hinweise
Einzelfragen können hier nicht beantwortet werden, richtiger Ansprechpartner ist ein Rechtsanwalt oder Notar, letzterer beglaubigt nicht nur Urkunden sondern berät auch in Erbangelegenheiten.


II. Bedeutung und Systematik des Erbrechts

1. Bedeutung des Erbrechts
Das Erbrecht ist ein Thema mit dem man sich nicht auseinander setzen muss, denn auch wenn man selbst nichts regelt, ist die Weitergabe des Erbes nach bestimmten Regeln gewährleistet

Nur wenn man von diesen Regeln abweichen möchte, ist es sinnvoll über ein Testament nachzudenken oder wenn es sich um große Erbschaften handeln mit Grundstücken oder erheblichem Vermögen oder Vorsorge gegen Zerstückelung des Erbes bei vielen Erben (z. B. Grundstück) bezweckt wird.

Vererben ist die Weitergabe des Vermögens nach dem Tode eines Menschen. Früher war dies wichtiger, da es keine sozialen Systeme gab, welche die jüngeren Familienmitglieder unterstützte oder eine Gewähr für die Unterstützung der Älteren gab.

Das Erbrecht ist im 5. Buch des BGB und einigen Nebengesetzen geregelt, schauen sie ab §§ 1922 nach.

Es gibt einige Grundsätze, die das Erbrecht bestimmen:
Privaterbfolge = Übergang des Vermögens von privat an privat ohne Einschaltung staatlicher Stellen
Familienerbrecht = es erben primär die nächsten Verwandten, keine fremden oder der Staat
Testierfreiheit = Erblasser kann frei über Vermögen verfügen
Höchstpersönlichkeit = keine Vertretung, keine Bestimmung durch Dritte –> Bsp. In Testament: Sohn soll entscheiden, wer Erbe wird

2. Systematik
Die gesetzliche Erbfolge greift immer, wenn kein (wirksames) Testament vorhanden ist. Nach ihr erben nur Verwandte, keine Verschwägerten oder Bekannten mit Ausnahme des Ehegatten.

Zuerst erben die Abkömmlinge = Kinder, Enkel = 1. Ordnung.
Lebende Abkömmlinge schließen entferntere Verwandte der selben oder entfernterer Ordnungen aus, also die Kinder schließen die Enkel aus der Erbfolge aus.
Bei mehreren Personen auf gleicher Stufe wird das Erbe nach Kopfteilen aufgeteilt. Bei Vorversterben des Erben rücken entferntere Verwandte wieder nach.

Die zweite Ordnung wird erst relevant, wenn in erster niemand vorhanden ist. Die zweite Ordnung sind die Eltern und deren Abkömmlinge (z. B. Bruder).

Die dritte Ordnung schließlich sind die Großeltern und deren Abkömmlinge.

Ehegatten erben neben den Verwandten, d.h. erst wird der Anteil der Verwandten und deren Ordnung bestimmt, da Erbteil des Ehegatten von Nähe der Verwandtschaft abhängt.
Das gesetzliches Erbteil des Ehegatten neben Eltern + Großeltern beträgt ½, neben Kindern ¼.

Bei gesetzlichen Güterstand kann ein zusätzliches Viertel möglich sein, wenn ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich durchgeführt wird.
Tip. Dieser Teil aus dem Zugewinn unterliegt nicht der Erbschaftsteuer und erübrigt die genaue Berechnung des Zugewinns. Dies ist insbesondere von Vorteil, wenn der eigentlich ausgleichspflichtige Ehegatte überlebt.

Pflichtteilsansprüche

Bei Enterbung durch Benennung eines anderen als Erben entsteht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteilsanspruch für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten gegen den Erben. Dies ist bei der Erbeinsetzung zu beachten, da hier erhebliche Ansprüche gegen den Erben entstehen können, die z. B. den Verkauf eines Familiengrundstücks nötig machen können.


III. Arten der Erbeinsetzung

1. Formen der Erbeinsetzung
Die einfachste Form des Testaments ist das eigenhändige Testament. Es ist handschriftlich zu fertigen und zu unterschreiben. Neben den Verfügungen gehören Ort und Datum zu den nötigen Angaben. Also nicht mit Schreibmaschine tippen, auch wenn das Schreiben schwer fällt. Die Handschrift ist notwendig, um den Urheber richtig zu identifizieren, die bloße Unterschrift reicht dafür nicht aus und macht das Testament formnichtig. Folge ist ein unwirksames Testament. Es gilt als nicht geschrieben und die gesetzliche Erbfolge kommt wieder zur Geltung. Die Angabe des Datums ist wichtig, damit das aktuellste Testament erkannt wird, denn ein neueres ersetzt ein altes und kommt einem Widerruf des älteren gleich.

Das Ehegattentestament wird folgendermaßen erstellt: ein Ehegatte schreibt die Verfügungen beider Partner auf und beide unterschreiben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Widerrufsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann ein Ehegattentestament nur gemeinsam aufgehoben werden, da ja die jeweiligen Verfügungen einander bedingen. Einseitige Aufhebung ist nur mit Hilfe eines Notars möglich. Ein eigenes neues Testament ersetzt nicht das Ehegattentestament. Insbesondere haben sich zwei inhaltliche Arten des Ehegattentestaments durchgesetzt, das gemeinschaftliche Testament und das sogenannte „Berliner Testament“. Beim ersteren bestimmen die Ehegatten einander zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben, beim zweiteren setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder zu Schlusserben. Problem ist hierbei, dass es praktisch 2 Erbgänge gibt und damit beim Versterben eines Ehegatten bereits Pflichtteile der Kinder entstehen und letztendlich zweimal Erbschaftssteuer anfällt.

Wo aufbewahren?
Man kann sein Testament zu hause aufbewahren, zum Beispiel gemeinsam mit anderen wichtigen Dokumenten an einen den Angehörigen bekannten Ort, damit es auch gefunden wird. Hierbei besteht natürlich auch die Gefahr, dass das Testament bei Mißliebigkeit unterschlagen wird. Geeigneter ist die Aufbewahrung bei einer Vertrauensperson. Dabei sollte der Inhalt des Testament ebenfalls offen gelegt werden, um Misstrauen und Enttäuschung zu vermeiden.
Neutraler und sicherer ist die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht, bei dem der Erbschein ausgestellt werden würde (Wohnsitz). Hierbei entstehen allerdings Kosten je nach Wert der Erbschaft, z. B. bei 100.000,- DM etwa 65,- DM. Der Widerruf geschieht hier durch Rücknahme oder Veränderung und Wiederabgabe, dann mit nur ¼ der Gebühr.

Ein öffentliches Testament wird dem Notar verschlossen übergeben oder mündlich übermittelt. Im letzteren Fall kann man sich zugleich beraten lassen. Auch hier richten sich die Kosten nach dem Wert der Erbschaft, z. B. bei 100.000,- DM etwa 260,- DM + MwSt. Vorteilhaft hierbei ist neben der fachlichen Beratung der Umstand, dass ein solches Testament einen Erbschein ersetzt und damit den Erben Zeit und Kosten erspart werden.

Ein Erbvertrag schließlich ist ein gegenseitiger notarieller Vertrag zwischen zwei Personen zu Lebzeiten auf den Todesfall. Es ist kein einseitiger Widerruf möglich, Verfügungen zu Lebzeiten sind weiterhin möglich, außer wenn das Erbe erheblich geschmälert wird (z. B. mehr als Anstandsgeschenke). Diese Form der Verfügung von Todes wegen ist auch gut für nichteheliche Lebensgemeinschaften geeignet, die ja mangels Ehering kein Ehegattentestament fertigen können.

Tipp: bei Änderung der Verhältnisse sollte immer das Testament auf seine Richtigkeit geprüft werden.

3. Verfügungen von Todes wegen
a) Erbeinsetzung
Man kann eine oder mehrere Personen zu Erben bestimmen, bei mehreren sollte man eine Quote bestimmen, wenn das Erbe nicht gleichmäßig nach Kopfteilen verteilt werden soll.
Durch eine Erbeinsetzung wird die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen, es findet also eine Enterbung anderer Verwandter statt. Dadurch können Pflichtteilsansprüche ausgelöst werden.
Beachte: nur Menschen können erben, nicht z. B. Haustiere! Besser es wird ein Pfleger zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmt mit der Auflage der Tierpflege.

b) Enterben
geschieht wie ausgeführt durch Erbeinsetzung. Verwandte gehen dann leer aus oder werden auf ihren Pflichtteil verwiesen. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge und Eltern des Erblassers sowie sein Ehegatte. Der Pflichtteil seinerseits kann nur bei Erbunwürdigkeit entzogen werden, das heißt nur bei schweren Verstößen des Berechtigten gegen den Erblasser bis zur Testamentserrichtung, also z. B. Körperverletzung oder Verletzung von Unterhaltspflichten.

c) Ersatzerbe
Bei Abfassung des Testaments kann man noch nicht wissen, ob die zum Erben bestimmte Person seinerseits noch lebt, wenn der Erbfall eintritt. Folge wäre das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge. Eben für diesen Fall des „Ausfalls“ des Erben kann eine weitere Person zum Ersatzerben bestimmt werden. Lebt der Erbe, erhält der Ersatzerbe nichts.

d) Vor - und Nacherben
Damit werden gleich 2 Generationen bestimmt (siehe Ehegattentestament). Der Vorerbe ist in der Verfügungsmacht beschränkt (ähnlich Erbvertrag), wegen der Testierfreiheit kann diese Einschränkung jedoch auch ausgeschlossen werden. Nach Versterben des Vorerben (z. B. Ehegatte) geht das Erbe an den / die Nacherben (z. B. Kinder) über.

e) Vermächtnisse
Mit einem Vermächtnis werden einzelne Nachlassgegenstände oder Geldbeträge einer bestimmten Person zugewendet. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Das Vermächtnis sollte nicht größer als ein Erbteil sein, da sonst Zweifel daran entstehen können, ob der Vermächtnisnehmer nicht doch Erbe sein sollte und nur eine Falschbezeichnung vorliegt. Diese Gefahr besteht zum Beispiel, wenn ein einzelnes Grundstück „vermacht“ wird, obwohl die Erbmasse hauptsächlich aus diesem Grundstück besteht.

f) Auflagen
Auflagen können Erben und Vermächtnisnehmer gemacht werden. Als Inhalt ist alles zulässig, wozu man schuldrechtlich verpflichtet werden kann, z. B. Grabpflege, Stiftung, Teilungsverbote (von Grundstücken, Firmen)

g) Testamentsvollstrecker bestimmen
Der Testamentsvollstrecker ist eine Person, die die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses übernimmt, um Streit unter den Erben/ Berechtigten zu vermeiden oder umfangreiche Auflagen und Vermächtnisse zu kontrollieren.
Tipp: Der Vollstrecker sollte entlohnt werden, da sonst die Gefahr besteht, dass er die Vollstreckung ablehnt, da damit viel Arbeit verbunden ist, z. B. 3% des Erbes.

h) Regelung zur Bestattung
In einem Testament kann auch bestimmt werden, wie und wo man bestattet werden will. Die Regelungen des gewünschten Friedhofs sollten dabei jedoch beachtet werden.


IV. Zu berücksichtigende Aspekte beim Vererben

1. Steuern
Versteuert werden Erbe, Schenkung unter Lebenden und Versicherung auf den Todesfall. Die Höhe der Steuer ist abhängig von der Höhe des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad des Erben.

Steuerklasse I Kinder, Ehegatten, Enkel, Eltern 7-30% (kleinster Wert bis 100.000,- DM)
Steuerklasse II Geschwister, Ex-Ehegatten, Seitenlinie 12 - 40%
Steuerklasse III die übrigen

Beachte die Freibeträge! Um folgende Beträge wird das zu versteuernde Erbe gemindert:
Ehegatten: 600.000,- + 500.000,- Versorgungsfreibetrag
Kinder:400.000,- + 20.000,- bis 100.000,- DM Versorgungsfreibetrag
Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern: 100.000,-
Geschwister + andere Kl. II 20.000,- DM

Der Ehegatte wird also erst zur Erbschaftsteuer herangezogen, wenn er mehr als 1,1 Mio. DM erbt.

2. Erbe und Sozialhilfe
Stirbt ein Sozialhilfeempfänger, so müssen die Erben dem Sozialamt aus dem Nachlass den Betrag ersetzen, der in den letzten 10 Lebensjahren dem Verstorbenen an Leistungen gezahlt wurde. Was beim Erblasser als Schonvermögen unangetastet bleibt, schont nicht auch die Erben.

3. Vorsorgemaßnahmen
a) Vollmachten
Vollmachten für den Todesfall für Banken, Behörden, Versicherungen sind sinnvoll und notwendig, um die Erben handlungsfähig zu machen, auch wenn noch kein Erbschein da ist. Das Erbscheinsverfahren kann viele Monate dauern.
Bei Banken und Versicherungen gibt es zu diesem Zweck eigene Formulare.
Beachte: Ausdrücklich in die Vollmacht schreiben, dass sie über den Tod hinaus oder erst nach dem Tod gilt

Eine Altersvorsorgevollmacht ist schon zu Lebzeiten wichtig!
Inhalt: Generalvollmacht für den Fall, dass man nicht mehr selbst in der Lage ist, seine Geschäfte und Angelegenheiten wahrzunehmen, für persönliche Angelegenheiten, soweit sie die Gesundheit betreffen, Vermögens- Steuer und sonstige Rechtsangelegenheiten.
Eine solche Vollmacht gilt auch gegenüber Gerichten, Behörden, öffentlichen Stellen oder Privatpersonen. Die Vollmacht sollte ermächtigen zu Vermögensverfügungen, Annahme von Erbschaften, Abschluss von Heimverträgen, Einwilligung in Operationen und ärztliche Maßnahmen, Entbindung der Ärzte von ihrer Schweigepflicht, Anordnungen lebensverlängernder oder lebensverkürzender Maßnahmen und Organentnahme im Todesfall.
Weiterhin sind Untervollmachten möglich, die den Bevollmächtigten Arbeitsteilung ermöglicht, Ersatzbevollmächtigte können bestimmt werden für den Fall dass der Bevollmächtigte nicht will oder kann, Überwachungsvertreter wiederum kontrollieren den Generalbevollmächtigten und haben die Befugnis zum Vollmachtswiderruf.
Der Vorrang der Vorsorgevollmacht vor der Betreuung sollte festlegt werden, um entsprechende langwierige und aufwendige Verfahren zu vermeiden.
Das sogenannte Patiententestament beinhaltet nur den Wunsch der Verhinderung künstlicher Lebensverlängerung und kann ebenfalls Bestandteil einer Vorsorgevollmacht sein.

b) Schenkungen zu Lebzeiten
Es gelten die gleichen Freibeträge wie bei einer Erbschaft und zwar alle 10 Jahre. Das Problem hierbei ist, dass Steuerfreiheit nur eintritt, wenn zwischen Schenkung und Erbfall 10 Jahre auch wirklich verstrichen sind. Diese Möglichkeit kann auch persönlich (Zerwürfnis) oder wirtschaftlich (Verarmung) ein Problem werden.

c) Dokumentenmappe
Damit die Erben alles schnell regeln können sollten alle wichtigen Unterlagen in einen Ordner konzentriert und den Erben gesagt werden, wo die Dokumentenmappe ist. Auch das Testament kann hier hinein.
Inhalt: Anschriften der Verwandten, Bedachten, Geburtsurkunde, Zeugnisse, Heiratsurkunde, Familienstammbuch, Kontenübersicht, Krankenkassenmitgliedsausweis (für Beerdigungskosten), Mietvertrag, Rentenbescheide, Schuldenverzeichnis, Versicherungen, Sparbücher, Grundbuchauszüge, Vermögensverzeichnis, Vollmachten



Stand: März 2006