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Justiz am Pranger -
Wie das Recht auf Zugang zu den Gerichten von Staat und Justiz erschwert wird (Teil 2 von 2)


...Nun nennt das Grundgesetz als Staatsprinzipien auch den Rechtsstaat und den Sozialstaat. Folglich wurden Instrumente eingeführt, die auch dem bedürftigen Bürger den Zugang zum Recht ermöglichen sollen. In außergerichtlichen Angelegenheiten ist dies die Beratungshilfe, in Gerichtsprozessen die Prozeßkostenhilfe.
Prozeßkostenhilfe
Ist eine Rechtsangelegenheit klagereif, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen.
Die PKH wird nur auf Antrag beim Hauptsachegericht gewährt und nur, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Die Bedürftigkeit muss durch Ausfüllen eines Formulars zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen nachgewiesen werden, die Erfolgsaussichten werden anhand der Klageschrift oder eines Klageentwurfs geprüft. Erfolgsaussichten bestehen nur, wenn die Klage schlüssig ist, also aus der Argumentation sich überhaupt ein Anspruch herleiten läßt, Tatsachenfragen entscheidungserheblich sind, die eine Beweisaufnahme bedingen würden und die Verfolgung des Anspruchs nicht mutwillig ist (z.B. Streitwert 1 €).
PKH hat zur Folge, daß die Gerichtsgebühren und die Kosten des eigenen Anwalts nicht oder nur in zumutbaren Raten beglichen werden müssen. Ist auch die Gegenseite anwaltlich vertreten, bleibt ein Restrisiko, da im Falle des Unterliegens die Kosten des gegnerischen Anwalts aus eigener Tasche bezahlt werden müssen.
Ab einem Streitwert von ca. 3000,- € verdient der Rechtsanwalt, der durch die Justizkasse bezahlt wird, geringere Gebühren als bei einem normalen Prozess. Also auch hier gilt wie bei Beratungshilfe, daß dem Rechtsanwalt ein Sonderopfer auferlegt wird. Auch er zahlt wie jeder Bürger Steuern zur Finanzierung des Sozialstaats, außerdem muss er Einkommenseinbußen hinnehmen. Zudem darf der Rechtsanwalt keine Vorschüsse nehmen, da diese mit der Justizkasse verrechnet werden müssen, er muss also oft monatelang Auslagen vorstrecken, ohne etwas zu verdienen.
PKH-Anträge sind für die antragstellende Partei nicht ungefährlich, wenn sie den Prozess nur mit PKH führen möchte. Wenn sie abgelehnt wird, ist oft der Rechtsstreit bereits rechtshängig und alle Kosten müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Eine Vorabprüfung ist zwar möglich, die Gerichte neigen jedoch dazu, die Antragsschriften nicht genau zu lesen und stellen einen Klageentwurf oft schon als echte Klage der Gegenseite zu. Mit dieser Zustellung läuft der Rechtsstreit. Die Klage müsste nun (kostenpflichtig) zurückgenommen werden.
Manchmal kombinieren die Gerichte Bedürftigkeitsfragen und solche der Erfolgsaussichten so geschickt miteinander, dass die PKH abgelehnt werden kann. So werden einem Teil der Klage die Erfolgsaussichten abgesprochen, damit der Reststreitwert so gering ist, dass keine Bedürftigkeit mehr besteht. Gegen falsche PKH-Beschlüsse kann Beschwerde eingereicht werden, für dieses separate Verfahren gibt es jedoch keine PKH. Es können folglich Kosten anfallen, die man nur wegen einer falschen Entscheidung des Gerichts zu tragen hat. Und der durch die Beschwerde kritisierte Richter entscheidet weiterhin über Ihren Fall.
PKH gibt es im übrigen auch für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder für Abwehrhandlungen gegen solche Maßnahmen. PKH gibt es nicht im Strafrecht, dort gibt es den Pflichtverteidiger. Deren Bestellung ist jedoch nicht von der Bedürftigkeit abhängig, sondern von der Schwere des Vorwurfs und der geistigen oder körperlichen Fähigkeit, sich selbst angemessen zu verteidigen.


Aus der folgenden Tabelle können Sie einige Beispiele aus meiner persönlichen Erfahrung ersehen. Sie soll verdeutlichen, wie lange einige Fälle brauchten bis die Abrechnung realisiert wurde.

Aktenzeichen

Klage / PKH-Antrag

Ablehnung / Abrechnung

Zahlung erfolgt am

2000/66*

05.12.2000

01.03.2001


2000/83

04.01.2001

19.04.2001

11.07.2001

2000/88**

21.12.2000

08.01.2001

13.11.2001

2001/11

13.03.2001

14.08.2001

11.09.2001

2001/14

20.03.2001

10.10.2001

09.11.2001

2001/20

29.03.2001

11.05.2001

09.07.2001

* PKH abgelehnt mangels Erfolgsaussichten und trotzdem Gerichtsgebühren gefordert
** die PKH wurde erst nach Beschwerde bewilligt


Auch wenn dieser Beitrag ein düsteres Bild des Justizwesens zeichnet, weder Sie als bedürftiger Mandant noch Ihr Anwalt haben daran Schuld. Fast jeder Rechtsanwalt wird dennoch Ihre Interessen angemessen vertreten, da er sich auch seiner sozialen und fürsorgerischen Funktion in der Gesellschaft bewusst ist und sein Unbehagen über die Zustände nicht bei dem schwächsten Glied der Kette auslassen wird. Wichtig ist, den gewählten Rechtsanwalt frühzeitig vertrauensvoll über die eigene wirtschaftliche Situation zu informieren, damit er über die Möglichkeiten informieren und die notwendigen Schritte einleiten kann.

Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.