ÜBER MICH

AKTUELLES

FÜR ALLE

FÜR MANDANTEN

FÜR KOLLEGEN

KONTAKT

Zur Person

Newsletter

Rechtstipps



Links

Erreichbarkeit

Das aktuelle Thema

Vorträge




Service


Archiv






Das aktuelle Thema

Anwaltsgebühren im Zivilrecht transparent (Teil 2)


Gliederung

  1. Einleitung

  2. Zivilrecht

  1. Gebührentabelle

  2. Außergerichtliche Angelegenheiten (bis hierhin Teil 1, siehe hier)


    3. Rahmengebühr

  1. gerichtliches Verfahren

  2. Auslagen (ab hier Teil 3)

  3. Gebührenabschlag

  4. Beispielsrechnung

  5. Sonstiges


  1. Rahmengebühr

Eine Angabe wie bei § 20 BRAGO über den Gebührenrahmen 1/10 bis 10/10 sagt über die tatsächliche Höhe der Gebühr noch nichts aus. Ist die 10/10-Gebühr zum Beispiel 210,- DM, reicht der Rahmen folglich von 21,- DM bis 210,- DM, was wirklich ein weiter Rahmen ist. Für die konkrete Einordnung, welche nach billigem Ermessen durch den Rechtsanwalt zu bestimmen ist, sind die Kriterien des § 12 BRAGO entscheidend.

a) Bedeutung der Angelegenheit

Damit ist die Bedeutung für den Mandanten gemeint. Auch kleine Streitwerte können dem Mandanten wichtig sein, zum Beispiel wenn es um Dinge geht wie eine Wohnungskündigung oder eine Ehrverletzung. Je verbitterter und entschiedener Sie also beim Anwalt auftreten, desto wichtiger schätzt er die Bedeutung der Angelegenheit für Sie ein.

Dagegen ist eine Angelegenheit selten „unwichtig“, denn dann würden Sie nicht einen Rechtsanwalt beauftragen.

b) Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Hier geht es um die Arbeit des Rechtsanwaltes. Muß er in einem sehr speziellen Rechtsgebiet tätig werden oder ist die Angelegenheit langwierig, so wird der Rechtsanwalt dieses Kriterium entsprechend werten. Ist die Sache schnell durchgestanden und vielleicht auf einem Rechtsgebiet, auf dem der Rechtsanwalt ohnehin spezialisiert ist oder welches jedem Rechtsanwalt geläufig ist, so kann sich dies mindernd auf das Kriterium auswirken.

c) Vermögensverhältnisse des Mandanten

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts hat auch eine soziale Komponente. Der armen Partei soll die Rechtsberatung nicht verwehrt sein. Deshalb kann die selbe Angelegenheit für einen Arbeitslosen kostengünstiger sein als für einen Unternehmer. Deshalb scheuen Sie sich nicht, dem rechtsanwalt Ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen, sonst geht dieser von einem durchschnittlichen Einkommen aus.

d) Vergleichsgebühr

Einigen sich die Parteien im Wege eines Vergleiches, so erhält der Rechtsanwalt eine 15/10 Gebühr für seine Mitwirkung daran. Diese Gebühr ist höher als die übrigen, weil damit der Rechtsanwalt von Gesetzes wegen zur Vermeidung von Gerichtsverfahren animiert werden soll. Auch für den Mandanten ist ein außergerichtlicher Vergleich trotz dieser speziellen Gebühr immer noch kostengünstiger als ein verlorener Gerichtsprozeß.

e) Mittelgebühr

Wenn alle Faktoren durchschnittlich sind oder sich Abweichungen der Kriterien untereinander aufheben, so legt der Rechtsanwalt eine sogenannte Mittelgebühr zugrunde. Diese ergibt sich aus der Addition des kleinsten und des größten Wertes des Gebührenrahmens, dividiert durch 2.

Zum Beispiel: 1/10 bis 10/10 (=Beratung, § 20 BRAGO) 1/10 + 10/10 = 11/10 / 2 = 5,5/10


    4. Gerichtliches Verfahren

Hier gibt es keinen Gebührenrahmen, sondern nur volle Gebühren, also 10/10.

Für die Aufnahme des Mandats bis zur Einleitung oder Mitwirkung an dem Gerichtsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine Prozeßgebühr. Findet ein mündlicher Termin statt und wird dort die Sach- oder Rechtslage erläutert, so erhält der Rechtsanwalt eine Erörterungsgebühr. Gibt es zugleich oder später eine Verhandlung mit gegensätzlichen Anträgen, so erhält der Rechtsanwalt statt der erörterungsgebühr die Verhandlungsgebühr.

Merke: In einem Gerichtsverfahren erhält der Anwalt nie Erörterungs- und Verhandlungsgebühr nebeneinander, da die letztere die erstere stets verdrängt!

Merke: Egal, wieviele Verhandlungstage es gibt, so erhält der Rechtsanwalt doch nur eine Verhandlungsgebühr für alle Tage.

Findet eine Beweisaufnahme statt, so kommt eine Beweisgebühr hinzu.

Wird während eines Gerichtsverfahrens ein vergleich geschlossen, erhält der Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr.

Merke: Vor Gericht anhängige Vergleichsgegenstände werden mit einer vollen 10/10 Gebühr honoriert, die übrigen mit einer 15/10 Gebühr, da der Rechtsanwalt ein gerichtsverfahren ja gerade nicht vermeiden konnte.


    5. Auslagen

Zu den Anwaltsgebühren können noch weitere Kosten hinzukommen.

a) Hebegebühr

Wenn der Rechtsanwalt für seinen Mandanten Gelder zahlt oder empfängt, kann er 0,25 bis 1% des Betrages als Hebegebühr einbehalten (§ 22 BRAGO).

b) Mehrwertsteuer

Üblicherweise wird auf alle Gebühren und Auslagen noch Mehrwertsteuer erhoben (§ 25 II BRAGO). Dies sind derzeit 16%.


WIRD FORTGESETZT ...


Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.