ÜBER MICH

AKTUELLES

FÜR ALLE

FÜR MANDANTEN

FÜR KOLLEGEN

KONTAKT

Zur Person

Newsletter

Rechtstipps

Finanzierungshilfen

 

Links

Erreichbarkeit

Das aktuelle Thema

Vorträge

Formulare 

 

 

Service

 

Archiv

 

 

 



Das aktuelle Thema


Finanzierungshilfen für Mandanten

Teil 2 von 2


PROZESSKOSTENHILFE
Prozesskostenhilfe erhält, wer einen Gerichtsstreit führt, der Aussichten auf Erfolg hat und wer zugleich bedürftig ist.
Die Bedürftigkeitsvoraussetzungen entsprechen in etwa denen bei Beratungshilfe.
Je nach Grad der Bedürftigkeit übernimmt die Justizkasse ganz die Gerichtskosten und die Kosten eines eigenen Anwalts (wenn notwendig) oder aber es werden Raten festgesetzt, d.h. der Betroffene muss sehr wohl die Kosten tragen, aber nicht wie üblich auf einmal und im Voraus.

Tipp: In jedem Fall entfällt nicht das gesamte Prozessrisiko, denn wenn der Rechtsstreit nur zu einem Teil oder gar nicht gewonnen wird, muss der Betroffene zumindest die gegnerischen Anwaltskosten entsprechend der Quote des Unterliegens erstatten. Daher sollte man sich auch bei Bedürftigkeit wie jeder normale Kläger überlegen, ob die gerichtliche Auseinandersetzung wirklich sinnvoll ist.

PKH kann man sowohl als Kläger als auch als Beklagter erhalten. Eine Klage mit PKH kann bedingt und unbedingt eingelegt werden. Der sicherste Weg ist, zunächst nur die PKH zu beantragen und noch nicht die Klage einzureichen. Dennoch muss der Antrag wie eine Klage ordentlich begründet werden, damit das Gericht die Erfolgsaussichten prüfen kann. Im Rahmen dieser Prüfung wird die Klage auf Schlüssigkeit geprüft, also gibt es für das Geforderte überhaupt einen Anspruch und sind die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens nach dem Klageentwurf behauptet. Wer also zum Beispiel seinen Pflichtteil einklagen will, ohne dass der Erblasser überhaupt schon gestorben ist, der begehrt etwas gesetzlich nicht gegebenes und wird daher keine PKH erhalten.

Tipp: Wenn Sie trotz Bedenken Ihren Rechtsanwalt zu einem PKH – Antrag drängen und die PKH dann abgelehnt wird (mangels Bedürftigkeit oder mangels Erfolgsaussichten) entstehen für diesen Antrag Gebührenansprüche beim Rechtsanwalt. Das ist immerhin halb so teuer wie eine richtige Klageeinreichung. Wird dem PKH-Antrag stattgegeben, werden die Gebühren des Rechtsanwalts auf das Gerichtsverfahren angerechnet – es wird also nicht teurer durch die PKH.

Wichtig zu wissen ist noch zweierlei: Der Rechtsanwalt erhält von der Justizkasse geringere Gebühren als ein „normaler“ Rechtsanwalt. Erhalten Sie PKH in Raten, kann der Rechtsanwalt von der Justizkasse verlangen, dass diese die Differenz auch von Ihnen einzieht.
Die Bedürftigkeit wird auch nach dem Prozess vom Gericht überprüft und zwar bis zu vier Jahren. Geht es Ihnen wirtschaftlich nach dem Prozess also wieder besser, kann die PKH auch nachträglich wieder aufgehoben werden. In diesem Fall wird Ihr Rechtsanwalt sich ebenfalls wenden wegen noch nicht erhaltener Anwaltsgebühren. Deshalb ist es wichtig, auf spätere Nachfragen des Gerichts die wirtschaftlichen Umstände wie bei Antragstellung genau (und zügig) darzulegen.


RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG

Viele Mandanten, die eine Rechtsschutzversicherung haben, denken, dass sie so für jeden denkbaren Fall abgesichert sind und kein finanzielles Risiko mehr haben. Der Deckungsschutz der Versicherung tritt jedoch erst in Kraft, wenn der Rechtsschutzfall gemeldet wurde und die Versicherung eine Deckungszusage erteilt hat. Der Rechtsanwalt wird sich stets zuerst von der Deckung überzeugen wollen, denn nur eine Deckungszusage gibt ihm genügend Sicherheit auch ohne Vorschuss vom Mandanten tätig zu werden.
In der Rechtsschutzversicherung gibt es verschiedene Pakete je nach Rechtsgebieten und nach beruflicher Stellung (Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Solche Pakete kosten ab 200,- € im Jahr. Selbst wenn man alle Pakete nimmt, hat man noch keinen Vollschutz. Manche Fälle gelten nämlich als nicht versicherbar. So bezahlt die Versicherung nie einen Verteidiger in Strafsachen bei vorsätzlichen Delikten außerhalb des Straßenverkehrs. Im Familien- und Erbrecht gibt es nur Beratung und keine Vertretung, das heißt, Ihre Scheidung müssen Sie selbst bezahlen. Daneben gibt es zahlreiche weitere Ausschlüsse, machen Sie sich einmal die Mühe das Kleingedruckte zu lesen, die so genannten ARB.
Man kann Beiträge sparen, wenn man eine Selbstbeteiligung vereinbart. Die Folge ist jedoch zumeist, dass die Versicherung diesen Betrag vom Honorar des Rechtsanwalts abzieht und er folglich zunächst von Ihnen einen Vorschuss verlangt, maximal bis zur Höhe Ihrer Selbstbeteiligung. Handelt es sich um eine kleinere rechtliche Auseinandersetzung, kann es bedeutet, dass Sie letztendlich doch Ihren Anwalt selbst bezahlen und Ihre Versicherung fein raus ist.

Tipp: Haben Sie Ihren nichtehelichen Lebenspartner in der Versicherung mitbegünstigt, hilft die Versicherung nicht, wenn Sie einmal Streit mit dem Lebenspartner haben. Angelegenheiten Versicherter untereinander sind nie versichert.

In der Regel erstatten die Rechtsschutzversicherungen Gerichtsgebühren, Kosten des eigenen Anwalts, Kosten des gegnerischen Anwalts, Kautionen und sonstige Verfahrenskosten. Haben Sie zum Beispiel in Verkehrssachen einen Bußgeldbescheid erhalten mit einer Buße von 120,- € und 20,- € Verfahrenskosten, dann müssen Sie nur die eigentliche Buße selbst zahlen. Die Verfahrensgebühren übernimmt Ihre Versicherung.
Insofern besteht ein geringeres Risiko als bei Prozesskostenhilfe.



PROZESSFINANZIERUNG

Dabei handelt es sich um eine Übernahme sämtlicher Prozesskosten gegen Zusicherung eines Teils des Erstrittenen (meist 30%). Diese Finanzierungsart ist noch recht jung, es gibt spezialisierte Unternehmen und auch manche Rechtsschutzversicherung bietet derartiges an.
In Frage kommt dies meist nur bei Streitwerten von über 50.000,- € und letztendlich bestimmt das Unternehmen, ob es Ihren Prozess finanziert, Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf. In der Regel werden Prozesse nur finanziert, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, das schließt die Liquidität des Gegners ein. Beklagte erhalten nie Prozessfinanzierung, da im besten Fall nur Ansprüche abgewehrt werden können und nichts gewonnen.

Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.