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Das aktuelle Thema
Finanzierungshilfen
für Mandanten
Teil 1 von 2
EINLEITUNG
Das deutsche Rechtssystem
ist so gestaltet, dass ein Bürger, der berechtigte Ansprüche
erfolgreich geltend macht oder unberechtigte Ansprüche Dritter
erfolgreich abwehrt, in vielen Fällen auch die Kosten der
Rechtsverfolgung erstattet erhält.
Dennoch müssen die
Kosten (Gerichtsgebühren und Anwaltskosten) in der Regel
zunächst von demjenigen ausgelegt werden, der die rechtlichen
Schritte einleitet. Aber es gibt auch Situationen, in denen eine
Erstattung unwahrscheinlich ist, so zum Beispiel bei einer Scheidung,
bei der in der Regel jeder Ehegatte die Hälfte der
Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts bezahlen muss. Auch
im Arbeitsrecht muss in der I. Instanz jeder seinen Anwalt selbst
bezahlen, egal, ob er den Prozess gewonnen oder verloren hat. Oder
aber man erkennt im Laufe des Verfahrens, dass der Gegner
zahlungsunfähig ist, dann ist die Kostenentscheidung des
Gerichts nicht das Papier wert auf der sie gedruckt ist.
Nicht jeder Bürger ist
wirtschaftlich in der Lage, die oft für die rechtliche
Durchsetzung eigener Rechte erforderlichen Mittel vorab aufzubringen.
Dennoch gewährt das Grundgesetz jedem Bürger Zugang zum
Recht.
In der Praxis wird dies durch die Instrumente der
Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Pflichtverteidigung
realisiert.
PFLICHTVERTEIDIGUNG
Die
Pflichtverteidigung gilt nur in Strafverfahren und nur unter
bestimmten Voraussetzungen, die mit der Schwere der vorgeworfenen Tat
oder der Fähigkeit des Beschuldigten, sich hinreichend selbst zu
verteidigen, zu tun haben (§§ 140 ff. Strafprozessordnung).
Entgegen der landläufigen Meinung sind die
Einkommensverhältnisse des Beschuldigten in keiner Weise
relevant. Das heißt, wer wegen einfacher Delikte angeklagt wird
und nicht unter erheblichen geistigen oder körperlichen
Gebrechen leidet, kann noch so arm sein, er wird keinen
Pflichtverteidiger bekommen – er muss sich im Zweifel selbst
verteidigen oder auf eigene Kosten einen Wahlanwalt beauftragen.
Kommt es zu einem Freispruch, dann erstattet die Justizkasse die
Kosten der Verteidigung, aber nur bis zu einer gewissen Höhe,
die nicht unbedingt mit den tatsächlichen Kosten des
Verteidigers zu tun haben muss, zum Beispiel bei einer
Honorarvereinbarung oberhalb der gesetzlichen Gebühren.
Unter gewissen Umständen wird die Pflichtverteidigung von Amts wegen angeordnet, wenn der Beschuldigte noch keinen Wahlanwalt benannt hat. So, wenn der Beschuldigte mindestens vor dem Landgericht angeklagt wird oder ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Meist geschieht dies jedoch erst im gerichtlichen Strafverfahren, so dass Bemühungen schon während des Ermittlungsverfahrens meist noch ohne Pflichtverteidiger geschehen. Aber gerade in der Phase vor der Hauptverhandlung kann man noch viel unternehmen, um eine Verurteilung abzuwenden. So gibt es vielfältige Einstellungsmöglichkeiten mit und ohne Auflagen, die die Ermittlungsbehörde meist erst nach entsprechender Anregung durch den Beschuldigten in Erwägung zieht – da dessen Zustimmung in der Regel erforderlich ist. Einstellungen vermeiden einen Gerichtsprozess, aber meistens bleibt der Beschuldigte dann zumindest auf den Kosten seines Verteidigers sitzen. Denn eine Entscheidung über die Erstattung von Auslagen erfolgt erst mit dem Urteil.
In sonstigen Fällen muss die
Pflichtverteidigung zunächst beantragt werden, vom Beschuldigten
selbst oder seinem Wahlverteidiger. Gründe für die
Bewilligung können die Schwere der Tat oder Schwierigkeit der
Sach- und Rechtslage sein (z. B. viele Zeugenaussagen und
Beweismittel oder komplizierte rechtliche Umstände wie
Wirtschaftsstrafrecht oder besondere Betrugsarten) oder der Umstand,
dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich angemessen selbst
zu verteidigen (z.B. geistige Behinderung, taubstumm o.ä.).
Es
ist also wahrscheinlicher, dass ein Herr Ackermann von der Deutschen
Bank im Mannesmannprozess einen Pflichtverteidiger bekommt, als ein
Student, der gelegentlich beim Schwarzfahren erwischt wurde.
Dies
sollten Sie vor Augen haben, wenn Sie anwaltlichen Beistand in einer
Strafsache suchen. Die Kosten müssen außer bei einer von
Anfang an offensichtlichen Pflichtverteidigung, die bei
Alltagsdelikten äußerst selten ist, zunächst vom
Beschuldigten selbst aufgebracht werden.
Tipp: Eine erste anwaltliche Beratung ist auch mit Beratungshilfe möglich. Dann können Sie sich zumindest bei einem Rechtsanwalt erkundigen, ob Pflichtverteidigung in Frage kommt oder welche Einstellungsmöglichkeiten man bei den Ermittlungsbehörden anregen kann.
Für Opfer von bestimmten Straftaten, die im Rahmen der Nebenklage an einem Strafprozess teilnehmen möchten, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, so dass die Justizkasse hier helfen kann, einen Anwalt zu bezahlen.
BERATUNGSHILFE
Die Beratungshilfe
ist geeignet für außergerichtliche rechtliche Beratungen
durch einen Rechtsanwalt (auch in Strafsachen) und die Vertretung im
außergerichtlichen Bereich in sonstigen Sachen.
Um die
Beratungshilfe müssen Sie sich in erster Linie selbst kümmern.
Diese wird beantragt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk man
wohnt.
Beratungshilfe gibt es nur bei Bedürftigkeit. Wenn Ihr
Einkommen abzüglich der Wohnkosten und Unterhaltspflichten unter
700,- € monatlich beträgt, könnte diese in Betracht
kommen.
Tipp: Die Beantragung der Beratungshilfe geht meist schnell und unkompliziert, wenn Sie alle Belege dabei haben und Nachweise für die Art des rechtlichen Problems. Als Maßstab sollten Sie etwa Belege in dem Umfang mitbringen, wie sie auch beim Wohngeld erforderlich sind. Meist hat man nach einer halben Stunde in der Rechtsantragsstelle des Gerichts schon den Berechtigungsschein in der Hand.
Sie erhalten dann vom Gericht einen so genannten Berechtigungsschein. Dieser muss dem Anwalt vorgelegt werden. Außerdem darf der Rechtsanwalt auch bei Beratungshilfe eine Schutzgebühr von 10,- € verlangen. Weitergehende Vorschüsse darf er nach Übergabe des Berechtigungsscheins nicht mehr verlangen.
In den meisten Fällen ist die Beratungshilfe für den Rechtsanwalt wirtschaftlich weniger attraktiv als ein normaler Fall. Beratungshilfe ist folglich nicht sehr beliebt. Dennoch ist der Rechtsanwalt an sich verpflichtet, auch solche Fälle anzunehmen, wenn er keine gewichtigen Gründe nennen kann. In der Folge können Sie natürlich nicht verlangen, vorrangig behandelt zu werden. Der Rechtsanwalt wird versuchen, so wenig Kosten und Aufwand wie möglich zu verursachen. Selbstverständlich haftet der Rechtsanwalt genauso für Fehler wie bei normalen Fällen, so dass Sie davon ausgehen können, dass er inhaltlich ebenso gründlich wie in anderen Angelegenheiten arbeitet. Allerdings wird er möglicherweise für Sie nicht ständig erreichbar sein oder Sie müssen sich Abschriften selbst abholen, statt sie per Post zu erhalten. Er wird sich auch nicht freuen, wenn Sie nur per teurem Handy erreichbar sind und lieber einen Brief schreiben statt zurückzurufen.
Tipp: In jedem Fall sollten Sie nicht mit leeren Händen zum Rechtsanwalt gehen, wenn Sie glauben, Anspruch auf Beratungshilfe zu haben. Denn erst mit der Übergabe des Berechtigungsscheins darf der Rechtsanwalt keinen Vorschuss mehr verlangen. Regt der Rechtsanwalt im ersten Gespräch an, Sie sollten sich den Berechtigungsschein besorgen, so tun sie dies unverzüglich. Wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss verlangt und Sie legen den Berechtigungsschein nicht vor, bevor die Frist zur Zahlung des Vorschusses abgelaufen ist, darf der Rechtsanwalt das Mandat wegen Nichtzahlung niederlegen und wird Ihnen eine Rechnung schicken.
Weitere Themen in Teil 2: PROZESSKOSTENHILFE, RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG, PROZESSFINANZIERUNG
WIRD FORTGESETZT
Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.