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Das aktuelle Thema
Familienname
des Kindes
Wenn ein Kind zur Welt kommt, richtet sich sein Familienname nach den Namen der Eltern, nach dem Sorgerecht oder entsprechenden Bestimmungen der Eltern. Nicht alle Kombinationen sind zulässig.
Begriffe:
Familienname =
Nachname
Geburtsname = Nachname bei Geburt
Ehename =
gemeinsamer Nachname von Ehegatten
Begleitname = Name, der dem
Ehenamen vorangestellt oder angefügt wird
Sind die Eltern verheiratet, haben diese bei Eheschließung ein Wahlrecht zum Ehenamen gehabt. Dieses umfasst folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
Erst einmal kann bestimmt werden, ob
überhaupt ein Ehename geführt werden soll, 1355 BGB.
Wenn
ja, kann dies der Geburtsname von Mann oder Frau sein.
Es ist auch
ein Ehename und Begleitname zulässig, also ein gemeinsamer
Ehename und eigener Geburtsname als Zusatz. Dabei kann auch ein
früherer Ehename zum Begleitnamen werden (muss nicht Geburtsname
sein), allerdings nicht, wenn der frühere Ehename schon ein
Doppelname ist.
Der Begleitname kann später (aber nur einmal)
widerrufen werden.
nach Scheidung oder Tod des Ehegatten bleibt
Name erhalten, kann aber geändert werden (Geburtsname oder Name
vor Ehename als Zusatz oder stattdessen)
Bei den Kindern nun richtet sich das Namensrecht nach der elterlicher Sorge.
Sind die Eltern verheiratet, wird der
Ehename zum Geburtsnamen des Kindes. Gibt es keinen Ehenamen, kann
das Kind den Namen von Mutter oder Vater erhalten (Entscheidungsfrist
1 Monat ab Geburt, Standesamt). Kommt keine Einigung zustande,
entscheidet das Gericht, welcher Elternteil den Namen allein
bestimmen darf. Ein Doppelname aus den Nachnamen beider Eltern ist
verboten.
Die erste Bestimmung gilt für alle weiteren
ehelichen Kinder.
Vorsicht ist geboten, wenn die Eltern erst nach
Geburt ihres Kindes an ihren eigenen Nachnamen basteln.
Sind die Eltern nicht verheiratet gilt:
bei gemeinsamer Sorge geschieht die Namensgebung wie für
eheliche Kinder, wenn gemeinsame Sorge erst nach Geburt begründet
wird, kann der Name des Kindes noch innerhalb von 3 Monaten geändert
werden.
bei Alleinsorge wird der Name der Mutter zum Geburtsnamen.
Wenn der Vater zustimmt, kann die Mutter auch dessen Namen zum
Geburtsnamen erklären.
Bei Heirat nach Geburt umfasst der
gemeinsamer Ehename auch das Kind, ansonsten bleiben 3 Monate
Bestimmungsrecht der Eltern.
Hat die Mutter vorher alleinige Sorge
und heiratet einen anderen als den Vaterkann der Ehename auch für
das Kind beantragt werden oder ein Doppelname für das
Kind.
Hatte die Mutter vor Heirat eines Dritten gemeinsame Sorge
mit dem Vater, wird es ganz kompliziert.
ACHTUNG BEI KINDESNAMEN:
ab dem 5. Lebensjahr wird es komplizierter wegen zunehmenden
Mitspracherecht des Kindes.
Es gibt noch die Namensänderung aus wichtigem Grund, § 3 NÄG
Voraussetzungen hierfür
sind:
Gefahr häufiger Verwechslungen
Anstößigkeit
oder Lächerlichkeit des Namens
Schwierigkeiten bei der
Aussprache oder Schreibweise
Familiäre Gründe ( z. B.
Namensangleichung von Pflegekindern)
Hier ist aber das
Verwaltungsgericht verantwortlich und nicht das Standesamt.
Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.