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Familienname des Kindes


Wenn ein Kind zur Welt kommt, richtet sich sein Familienname nach den Namen der Eltern, nach dem Sorgerecht oder entsprechenden Bestimmungen der Eltern. Nicht alle Kombinationen sind zulässig.

Begriffe:
Familienname = Nachname
Geburtsname = Nachname bei Geburt
Ehename = gemeinsamer Nachname von Ehegatten
Begleitname = Name, der dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt wird


Sind die Eltern verheiratet, haben diese bei Eheschließung ein Wahlrecht zum Ehenamen gehabt. Dieses umfasst folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

Erst einmal kann bestimmt werden, ob überhaupt ein Ehename geführt werden soll, 1355 BGB.
Wenn ja, kann dies der Geburtsname von Mann oder Frau sein.
Es ist auch ein Ehename und Begleitname zulässig, also ein gemeinsamer Ehename und eigener Geburtsname als Zusatz. Dabei kann auch ein früherer Ehename zum Begleitnamen werden (muss nicht Geburtsname sein), allerdings nicht, wenn der frühere Ehename schon ein Doppelname ist.
Der Begleitname kann später (aber nur einmal) widerrufen werden.
nach Scheidung oder Tod des Ehegatten bleibt Name erhalten, kann aber geändert werden (Geburtsname oder Name vor Ehename als Zusatz oder stattdessen)


Bei den Kindern nun richtet sich das Namensrecht nach der elterlicher Sorge.

Sind die Eltern verheiratet, wird der Ehename zum Geburtsnamen des Kindes. Gibt es keinen Ehenamen, kann das Kind den Namen von Mutter oder Vater erhalten (Entscheidungsfrist 1 Monat ab Geburt, Standesamt). Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht, welcher Elternteil den Namen allein bestimmen darf. Ein Doppelname aus den Nachnamen beider Eltern ist verboten.
Die erste Bestimmung gilt für alle weiteren ehelichen Kinder.
Vorsicht ist geboten, wenn die Eltern erst nach Geburt ihres Kindes an ihren eigenen Nachnamen basteln.


Sind die Eltern nicht verheiratet gilt: bei gemeinsamer Sorge geschieht die Namensgebung wie für eheliche Kinder, wenn gemeinsame Sorge erst nach Geburt begründet wird, kann der Name des Kindes noch innerhalb von 3 Monaten geändert werden.
bei Alleinsorge wird der Name der Mutter zum Geburtsnamen. Wenn der Vater zustimmt, kann die Mutter auch dessen Namen zum Geburtsnamen erklären.
Bei Heirat nach Geburt umfasst der gemeinsamer Ehename auch das Kind, ansonsten bleiben 3 Monate Bestimmungsrecht der Eltern.


Hat die Mutter vorher alleinige Sorge und heiratet einen anderen als den Vaterkann der Ehename auch für das Kind beantragt werden oder ein Doppelname für das Kind.
Hatte die Mutter vor Heirat eines Dritten gemeinsame Sorge mit dem Vater, wird es ganz kompliziert.
ACHTUNG BEI KINDESNAMEN: ab dem 5. Lebensjahr wird es komplizierter wegen zunehmenden Mitspracherecht des Kindes.


Es gibt noch die Namensänderung aus wichtigem Grund, § 3 NÄG

Voraussetzungen hierfür sind:
Gefahr häufiger Verwechslungen
Anstößigkeit oder Lächerlichkeit des Namens
Schwierigkeiten bei der Aussprache oder Schreibweise
Familiäre Gründe ( z. B. Namensangleichung von Pflegekindern)
Hier ist aber das Verwaltungsgericht verantwortlich und nicht das Standesamt.


Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.