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Vorsicht vor Inkassounternehmen!

Das alltägliche Leben eines jeden Bürgers ist verknüpft mit einer Vielzahl von Vertragsverhältnissen vom morgentlichen Brötchenkauf bis zur Bezahlung der Telefonrechnung. Bei einer Mischung von Barzahlung, Überweisungen, Daueraufträgen bis zur Einzugsermächtigungen kann schon mal die eine oder andere Forderung durchschlüpfen oder ein Bedürfnis danach die Bezahlung nach hinten zu schieben. Doch Vorsicht, viele gewerbliche Anbieter haben nicht viel Geduld oder Verständnis für Ihre Belange, sie wollen nur eins, Ihr Geld. Der jeweilige Anbieter betreut Tausende von Vertragsverhältnissen, er kann es sich nicht leisten (und will es auch nicht), jede offene Forderung individuell zu überwachen. Es gibt bei nicht rechtzeitiger Zahlung häufig eine feste Prozedur im Unternehmen und selten bekommt man mehr als eine Mahnung und schon wird die Sache einem Rechtsanwalt oder einem Inkassounternehmen übergeben.
Wird die Sache einem Inkassounternehmen übergeben, so sind individuelle Einwendungen kaum noch möglich, da die Unternehmen meist nur mit wenigen Daten arbeiten und von den internen Vorgängen des Auftraggebers meist keine Ahnung haben. Eine solche Auseinandersetzung ist auch gar nicht gewünscht, sonst hätte der Auftraggeber die Sache nicht bereits an das Inkassounternehmen abgegeben. Das Inkassounternehmen arbeitet meistens nur noch mit Rechnungdatum, Rechnungsnummer, Rechnungshöhe und Fälligkeitsdatum. Genauso karg sind oft die Mahnungen.
Erhalten Sie ein Mahnschreiben eines Inkassounternehmens sollten Sie zunächst folgendes prüfen:

Haben Sie mit dem Auftraggeber des Inkassounternehmens überhaupt eine Vertragsbeziehung?
Schon dieser Punkt ist häufig gar nicht so einfach zu klären, zum Beispiel, wenn Sie mit dem Telefon auch Leistungen Dritter und nicht nur der Telekom in Anspruch nehmen. Dann sollten Sie Ihre Telefonrechnungen abgrasen, ob darin auch unter „Drittanbieter“ die entsprechende Forderung aufgezählt ist. Um das überhaupt hinreichend überprüfen zu können, sollten Sie stets zunächst einen Einzelverbindungsnachweis bei der Telekom anfordern.
Taucht dort die Firmenbezeichnung des Auftraggebers nicht auf, sollten Sie Vorsicht walten lassen.
Aber auch Versandhändler haben oft schwer durchschaubare Abrechnungsmethoden, so schickt Quelle zwar Lieferscheine, selten aber Rechnungen, sondern meistens nur so genannte Kontoauszüge.

Sind Sie tatsächlich schon in Verzug?
Besteht die Forderung gar nicht oder wurde sie bereits vor Verzugsbeginn bezahlt, sind Sie nicht in Verzug geraten und müssen folglich auch keine Verzugskosten erstatten. Aber selbst wenn Sie erst auf die Mahnung des Inkassounternehmens zahlen, sollten Sie die so genannten Nebenkosten überprüfen.
Woran erkennen Sie den Verzug?
Schauen Sie in die Vertragsunterlagen! Suchen Sie notfalls das Kleingedruckte heraus. Gibt es feste Zahlungstermine wie z.B. bei Abschlagzahlungen an ein Energieunternehmen. Wenn ja, sind Sie praktisch am Folgetag bereits im Verzug. Auch wenn sich Ihre verspätete Zahlung und die Mahnung überschneiden, haben Sie den Verzugsschaden zu tragen, da Sie durch die nicht rechtzeitige Zahlung ja Veranlassung für die Mahnung gegeben haben.
Gibt es eine Zahlungsfrist? 10 Tage (z.B. Telefonrechnungen), 2 Wochen (z.B. Dienstleistungen) oder 30 Tage (z.B. Versandhausforderungen)? Rechnen sie die Zeit ab Zugang der Rechnung, das heißt, eigentlich braucht jede Post einen Eingangsstempel! Der Gläubiger rechnet meist ab dem Tag, an dem er die Rechnung versendet oder rechnet höchstens die üblichen Postlaufzeiten (1- 2 Tage innerhalb Deutschlands) dazu. Hat der Brief zu Ihnen länger gebraucht, können Sie vielleicht noch schnell zahlen, bevor die Zahlfrist abgelaufen ist, dann ersparen Sie sich den Verzug. Aber denken Sie daran, dass unbare Zahlungen auch ihre Zeit brauchen und erst bei Eingang auf dem Konto des Gläubigers als erfolgt gelten.
Selbst wenn Sie nirgends eine Zahlungsfrist finden, so sagt das BGB, das Verzug (auch ohne Mahnung!) spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung beginnt. Eine frühere Mahnung kann den Verzug vorziehen.
Zahlungsfristen müssen aber auch angemessen sein, eine gesetzte Frist, die so kurz ist, dass man die Forderung nicht prüfen kann oder nicht überweisen, ist unwirksam – sie entfällt aber nicht völlig, sondern wird durch eine angemessene Frist ersetzt (meist 1 bis 2 Wochen).

Was müssen Sie alles an Verzugsschäden (Inkassokosten) bezahlen?
Ohne weiteres entstehen Verzugszinsen in Höhe von 5% über den Basiszins der Deutschen Bundesbank. Bei www.bundesbank.de können die aktuellen Zinssätze ermittelt werden. Der Basiszins wird dreimal im Jahr überprüft (Januar, Mai, September) und beträgt derzeit 1,97%. das sind zusammen immerhin fast 7%.
Sind Gebühren für eine Mahnung vertraglich vereinbart, kommen diese noch hinzu. Anderenfalls muss man zwar auch die Mahnkosten bezahlen, der gläubiger muss dann aber die tatsächlich entstandene Höhe belegen.
Spätestens nach einigen Mahnungen (dann sind Sie garantiert längst in Verzug) geben die gläubiger ihre Forderungen in professionelle Hände an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen. Beide Beraterberufe sind zur Beitreibung von Forderungen gesetzlich berechtigt. Rechtsanwälte sind Volljuristen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und bei einem Landgericht zugelassen sind und einer Rechtsanwaltskammer angehören. Auch Inkassounternehmen brauchen eine Zulassung bei einem Landgericht.
Die Kosten der Inanspruchnahme solcher Personen gehören zum Verzugsschaden und müssen gegebenenfalls ersetzt werden. Während dies bei Rechtsanwälten noch einigermaßen nachprüfbar ist, deren Gebühren sind in einem Gesetz geregelt, können Inkassounternehmen ihre Gebühren praktisch frei bestimmen. Aber Vorsicht! Ein Inkassounternehmen darf natürlich nicht mehr verlangen als ein Rechtsanwalt. Dann hätte der Gläubiger auch gleich einen Rechtsanwalt beauftragen können (Schadensminderungspflicht). Ist die gerichtliche Geltendmachung von Nöten, darf dies in der Regel ein Inkassounternehmen nicht einleiten. Folglich muss dann auch noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden.
In der Regel nimmt der Rechtsanwalt für eine Mahnung die Mittelgebühr einer Geschäftsgebühr gemäß § 118 BRAGO plus Auslagen plus Mehrwertsteuer. Mehr zur Gebührenabrechnung im Aktuellen Thema „Anwaltsgebühren im Zivilrecht transparent“. Häufig ist aber ein einfaches Mahnschreiben mit Benennung der Forderung und Zahlungsaufforderung nur ein so genanntes Einfaches Schreiben nach § 120 BRAGO, deren Gebühren sind wesentlich geringer. Ist der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, gehört die Mehrwertsteuer nicht zum Schaden und darf ebenfalls nicht geltend gemacht werden.
Ein Vergleich für Forderungen bis 300,- €:
Geschäftsgebühr mit Mehrwertsteuer
§ 118 I I BRAGO 7,5/10 = 18,75 €
15% Auslagen (§ 26 BRAGO) 2,81 €
16% MwSt. (§ 25 II BRAGO) 3,45 €
Summe 25,01 €

Einfaches Schreiben ohne Mehrwertsteuer
§ 120 I BRAGO 2/10 = 10,00 € (Mindestgebühr)
Auslagen 01,50 €
Summe: 11,50 €

Wenn ein Inkassounternehmen bei einer Hauptforderung bis 300,- € mehr als 25 € verlangt, sollten Sie aufmerksam werden, dann ist es teurer als ein Rechtsanwalt. Kappen sie die Bearbeitungsgebühren auf 25,- €! Kein deutsches Gericht wird dem Inkassounternehmen mehr zugestehen als einem Rechtsanwalt. Kein Gläubiger wird einen Rechtsstreit riskieren, wenn es nur noch um die Wucherpreise des Inkassounternehmens geht oder die entsprechende Differenz von ein paar Euro.

Was kann man sonst noch tun?
Die Mahnschreiben enthalten oft keine Originalvollmacht. Verlangen Sie von dem Inkassounternehmen oder dem Rechtsanwalt die Vollmacht mit Geldempfangsvollmacht! Darauf haben Sie einen Anspruch, denn meistens fordern diese Unternehmen Zahlung an sich selbst statt an den eigentlichen Gläubiger. Im Zweifel müssten Sie sonst doppelt zahlen.
Lassen sie sich die Rechnung zeigen, die das Unternehmen für die Inkassotätigkeit an den Gläubiger gesandt hat. Häufig ist diese geringer (angemessener), als es von Ihnen verlangt wird. Es geht schließlich um den Verzugsschaden des Gläubigers und nicht die Raffgier des Inkassounternehmens.
Noch ein Tipp: Haben sie ohnehin ein sehr geringes Einkommen (arbeitslos, Sozialhilfe etc.) lohnt es sich zum nächsten Amtsgericht zu gehen und einen sogenannten Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen (Belege wie bei Wohngeld und die Mahnung mitnehmen). Die schnelle Überprüfung der Richtigkeit der Angaben im Mahnschreiben kann dann ein Rechtsanwalt übernehmen und Sie brauchen nur 10,- € Schutzgebühr zu bezahlen. Ist also die Bearbeitungsgebühr des Inkassounternehmens mehr als 10,- € teurer als ein Rechtsanwalt (siehe oben), können sie schon mit einem Plus rechnen. Manche Rechtsanwälte verzichten auch auf die Schutzgebühr.

Fazit
Sachliche Kontrolle ist immer besser, als angesichts der Mahnungen den Kopf in den Sand zu stecken. Noch besser ist ein offensives Vorgehen. Suchen sie schon vor der ersten Mahnung Kontakt mit dem Gläubiger, vielleicht lässt er über eine Ratenzahlung mit sich reden – noch bevor er ein Inkassounternehmen beauftragt. Bieten Sie ihm als Entschädigung für die Geduld die Verzugszinsen an (die stehen dem Gläubiger sowieso zu) und zahlen Sie die erste Rate schnell, damit der Gläubiger merkt, dass Sie zahlungswillig sind und sich ernsthaft bemühen.

Für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben ist eine Haftung ausgeschlossen.